Oberverwaltungsgericht Münster
Muslimische Beschneidungsfeiern bleiben an Karfreitag verboten
In Nordrhein-Westfalen bleiben muslimische Beschneidungsfeiern an Karfreitagen verboten. Des entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Begründung: Auch wenn es sich bei den Feiern um geschlossene Veranstaltungen handele, wirkten sie beachtlich in den öffentlichen Raum hinein.
Donnerstag, 29.03.2018, 6:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 03.04.2018, 15:26 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
In Köln bleiben muslimische Beschneidungsfeiern an Karfreitag verboten. Der Betreiber eines Veranstaltungssaals, der gegen ein Verbot der Stadt Köln und ein entsprechendes Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts vorgehen wollte, scheiterte auch in der nächsten Instanz. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung habe keinen Erfolg gehabt, bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst. (AZ: 4 A 218/16)
Damit sei das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Über die Gerichtsetscheidung hatte zunächst der „Kölner Stadt-Anzeiger“ berichtet. Der vierte Senat des Oberverwaltungsgerichts verwies in seiner Ablehnungsbegründung auf die Argumentation der Verwaltungsrichter.
Öffentlicher Raum im Geschlossenen
Beschneidungsfeiern verstoßen demnach gegen das Verbot nichtöffentlicher unterhaltender Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen an einem sogenannten stillen Feiertag wie dem Karfreitag. Beschneidungsfeiern mit lauter Musik und Hunderten Besuchern, wie sie bereits in dem betreffenden Lokal stattfanden und aktenkundig sind, wirkten beachtlich in den öffentlichen Raum hinein, auch wenn es sich um „geschlossene“ Veranstaltungen handele, erklärten die Richter. Der feiertägliche Stilleschutz werde durchbrochen.
Der Karfreitag, der dem Gedenken an Kreuzigung und Tod Jesu Christi gewidmet ist, zählt zu den stillen Feiertagen. Auch am Volkstrauertag, an Allerheiligen und am Totensonntag gelten besondere Beschränkungen für Veranstaltungen und Feste. (epd/mig) Aktuell Recht
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