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Bundesverfassungsgericht

Familiennachzug für Flüchtlinge bleibt vorerst ausgesetzt

Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs für eingeschränkt Schutzberechtigte wird nicht ausgesetzt. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Fall eines 13-jährigen Syrers, der seine Mutter nachholen wollte.

Dienstag, 10.04.2018, 6:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 11.04.2018, 18:02 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Minderjährige Flüchtlingskinder mit eingeschränktem Schutzstatus können ihre Eltern weiter nicht im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland holen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Montag veröffentlichten Beschluss erneut den Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aussetzung der gesetzlichen Bestimmung zum Familiennachzug und zur Erteilung vorläufiger Visa abgelehnt. (AZ: 2 BvR 1266/17)

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Deutschland hat seit dem 17. März 2016 den Familiennachzug von Flüchtlingen mit sogenanntem subsidiären Schutz eingeschränkt. Für zunächst zwei Jahre durften Flüchtlinge, denen in ihrem Heimatland eine Gefahr für Leib und Leben droht, ihre nahen Angehörigen nicht nach Deutschland nachholen lassen.

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13-Jähriger wollte Mutter nachholen

Der Bundestag hatte die Aussetzung des Familiennachzugs bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Danach sieht der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vor, dass monatlich 1.000 Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern aus humanitären Gründen nach Deutschland nachziehen können.

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Im jetzt entschiedenen Fall war ein 13-jähriger Syrer mit seinem Onkel nach Deutschland geflohen. Der Familiennachzug für seine in der Türkei lebende Mutter wurde wegen des eingeschränkten Schutzstatus des Flüchtlings abgelehnt.

Keine Aussetzung des Gesetzes

Den Antrag auf einstweilige Anordnung, die bestehende gesetzliche Bestimmung auszusetzen, wies das Bundesverfassungsgericht jetzt ab. Die Verfassungsbeschwerde sei zwar weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Für eine einstweilige Anordnung bestünde aber ein besonders strenger Maßstab, der hier nicht erfüllt werde, hieß es. Nur im Hauptsacheverfahren könne geprüft werden, ob die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte mit dem Grundrecht auf Schutz der Familie im Einklang steht, befand das Gericht.

Bereits am 1. Februar 2018 hatten die Verfassungsrichter ähnlich entschieden und den Antrag dreier minderjähriger, in Kenia lebender Kinder abgelehnt, die Bestimmung zur Aussetzung des Familiennachzugs vorerst aufzuheben. (AZ: 2 BvR 1459/17) Die Kinder wollten zu ihrer nach Deutschland geflohenen Mutter nachziehen und hierfür Visa erhalten. (epd/mig) Aktuell Recht

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