Europäischer Gerichtshof
Subsidiärer Schutz bei Behandlungsverwehrung in der Heimat
Einem Folteropfer kann subsidiärer Schutz gewährt werden, wenn seine Behandlung im Herkunftsland absichtlich verwehrt werden würde. Das hat das Europäische Gerichtshof im Fall eines Mannes aus Sri Lanka in Großbritannien entschieden.
Mittwoch, 25.04.2018, 6:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 22.07.2018, 14:44 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Einem Folteropfer kann in der EU subsidiärer Schutz gewährt werden, wenn ihm die Behandlung der psychischen oder körperlichen Folgen der Misshandlung im Herkunftsland mit Absicht verweigert würde. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dienstag in Luxemburg zum Fall eines Mannes aus Sri Lanka in Großbritannien hervor. (AZ: C-353/16)
Der Mann hatte laut EuGH 2009 Asyl beantragt. Dabei machte er geltend, dass er der Organisation „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ angehört habe und von den sri-lankischen Sicherheitskräften gefoltert worden sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm dies erneut. Die britischen Behörden lehnten den Asylantrag ab und verwehrten ihm auch den geringeren Status des subsidiären Schutzes, da die Gefahr nicht nachgewiesen sei, wie der EuGH erläuterte.
Entscheidend ist Behandlungsverwehrung
In der Zwischenzeit wurde dem Mann unter der Europäischen Menschenrechtskonvention Schutz gewährt, so dass er laut EuGH nicht abgeschoben wird. Trotzdem sollte noch geklärt werden, ob der Mann auch unter EU-Recht subsidiären Schutz genießt.
Hier befanden die Luxemburger Richter, dass zwar die Gefahr bestehe, dass der Zustand des Mannes sich in Sri Lanka erheblich verschlechtern und er sogar Suizid begehen könnte. Diese Gefahr allein begründe aber noch keinen subsidiären Schutz, erklärte der EuGH. Hierzu sei vielmehr erforderlich, dass die sri-lankischen Behörden dem Mann eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folterschäden voraussichtlich mit Absicht verwehren würden. Ob diese Gefahr besteht, muss nun die britische Justiz prüfen. (epd/mig) Aktuell Recht
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