Verwaltungsgericht Gießen
„Reichsbürger“ sind waffenrechtlich unzuverlässig
Personen, die der "Reichsbürgerbewegung" angehören, sind waffenrechtlich grundsätzlich unzuverlässig. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen im Fall eines "Reichsbürgers" entschieden, dem die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wurde.
Mittwoch, 27.06.2018, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 27.06.2018, 17:19 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Bei einem selbst ernannten „Reichsbürger“ darf laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen die Erlaubnis, mit Waffen umzugehen, widerrufen werden. Der Waffenbesitz dürfe nur Personen erlaubt werden, die das Vertrauen verdienten, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen, teilte das Gericht am Dienstag mit (AZ: 9 L 9756/17.GI).
Das Gericht bestätigte damit eine entsprechende Verfügung der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf, mit der die Behörde waffenrechtliche Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit widerrufen hatte. Der Antragsteller verstehe sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sondern als „Reichsbürger“.
Reichsbürger grundsätzlich unzuverlässig
Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ angehörten, seien grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, urteilte das Gericht. Dabei stützte es sich auf Berichte des Verfassungsschutzes, wonach „Reichsbürger“ die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen und deren Rechtssystem ablehnen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. (epd/mig) Aktuell Recht
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