Asyl
Kabinett beschließt Mitwirkungspflicht bei Widerrufsverfahren
Flüchtlinge sollen dazu verpflichtet werden, an der Überprüfung ihres Schutzgrundes mitzuwirken. Mit seinem geplanten Gesetz verbindet Innenminister Seehofer den Wunsch, insbesondere die Asylentscheidungen von 2015 und 2016 zu prüfen.
Donnerstag, 02.08.2018, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 06.08.2018, 9:15 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Anerkannte Flüchtlinge sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, am Verfahren zur Prüfung eines Widerrufs oder einer Rücknahme ihres Antrags mitzuwirken. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch einen Gesetzentwurf, wonach Schutzberechtigte bestraft werden, wenn sie bei der Überprüfung nicht mitwirken, indem sie etwa Termine nicht wahrnehmen. Als Strafe sieht der Gesetzentwurf ein Zwangsgeld vor, oder dass der Fall bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Aktenlage entschieden wird. Die fehlende Mitwirkung soll dabei zulasten des Schutzberechtigten wirken.
Eine Verpflichtung gibt es bislang nur für die Mitwirkung am eigentlichen Asylverfahren zur Prüfung eines Schutzbedarfs. „Es ist nicht hinnehmbar, dass die regelmäßige Überprüfung, ob ein Schutzbedarf noch besteht, ins Leere läuft, wenn die Personen nicht zur Überprüfung erscheinen müssen“, erklärte Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU). Wie oft Schutzsuchende der Bitte, am Prüfverfahren mitzuwirken, nicht nachkommen, geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor.
Die Einführung der Mitwirkungspflicht ist Teil von Seehofers „Masterplan Migration“ und wird grundsätzlich auch von der SPD unterstützt. Die SPD-Innenpolitiker Eva Högl und Burkhard Lischka äußerten aber Zweifel an den vorgesehenen Sanktionen und wollen gegebenenfalls noch weitergehen. „Kommen Asylsuchende im Asylverfahren einer Aufforderung zur Mitwirkung nicht nach, greift die – widerlegbare – gesetzliche Vermutung, dass das Verfahren nicht betrieben wird mit der Folge, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, was zur Einstellung des Asylverfahrens führt“, erklärten sie und ergänzten: „Eine ähnliche Regelung könnten wir uns auch für das Widerrufs- und Rücknahmeverfahren vorstellen.“
„Gründliche Prüfung“
Seehofer erklärte weiter, insbesondere Asylentscheidungen aus den Jahren 2015 bis 2017 könnten nun noch einmal gründlich überprüft werden. Im Gesetzentwurf heißt es, insbesondere die Entscheidungen der Jahre 2015 und 2016 seien unter hoher Arbeitsbelastung zustande gekommenen. Die nachträgliche Überprüfung der Richtigkeit „ist geeignet, die politische Diskussion zu diesen Entscheidungen zu befrieden“, heißt es weiter.
Die Prüfung, ob der Schutzgrund noch vorliegt, erfolgt nach Angaben einer Sprecherin des Bundesinnenministeriums turnusgemäß alle drei Jahre. Laut Gesetzentwurf werden allein rund 260.000 Asylentscheidungen aus dem Jahr 2017 im Jahr 2020 überprüft. (epd/mig) Aktuell Politik
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