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3+2-Regelung

Wie Flüchtlinge in Ausbildung in Deutschland bleiben

Flüchtlinge in Ausbildung sollen nicht das Land verlassen müssen. Das ist geregelt im Aufenthaltsgesetz. Allerdings gibt es eine Reihe von Voraussetzungen.

Dienstag, 07.08.2018, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 08.08.2018, 17:03 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die 3+2-Regelung im deutschen Aufenthaltsgesetz gibt es seit August 2016. Sie soll verhindern, dass Flüchtlinge während einer schon begonnenen betrieblichen Ausbildung das Land verlassen müssen. Sie können demnach unter bestimmten Voraussetzungen ihre Lehre abschließen und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung ausüben, wenn ihr Asylantrag abgelehnt wird. Die „vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft“ erläutert, welche Voraussetzungen zu beachten sind:

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Während des Asylverfahrens verfügen Geflüchtete nur über eine Aufenthaltsgestattung. Sofern sie eine Beschäftigungserlaubnis besitzen, können sie eine Ausbildung beginnen. Wenn ihr Asylantrag positiv beschieden wird, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis und können im ihre Ausbildung problemlos fortsetzen. Anders bei einem negativen Entscheid und der Aufforderung zur Ausreise. Doch das bedeutet nicht zwingend, dass die Lehre abgebrochen werden muss. Dann nämlich kommt die sogenannte 3+2-Reglung ins Spiel, nach der Flüchtlinge nach bestandener dreijähriger Ausbildung noch zwei weitere Jahre in ihrem Beruf arbeiten dürfen und dazu eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen.

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Einzelfallentscheidungen

Voraussetzung zur Nutzung dieser Klausel ist ein Ausbildungsvertrag, der der prüfenden Ausländerbehörde vorgelegt werden muss. Die Rechtsgrundlage ist das Aufenthaltsgesetz (§ 60a Abs. 2 Sätze 4 und 5). Es sind stets Einzelfallentscheidungen. Kommt die Regelung zur Anwendung, dann wird in der Regel eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbildung genehmigt.

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Unter die 3+2 Regelung fallen nur Auszubildende in einem mindestens zweijährigen geregelten Ausbildungsberuf. Geflüchtete in der einjährigen Berufsfachschule fallen nicht unter die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 des AufenthG.

Die Prüfung

Grundlage sind ein abgeschlossenes Asylverfahren und der negative Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Erst dann kann die Ausländerbehörde prüfen, ob die 3+2-Regelung anwendbar ist. Im zweiten Schritt prüft die Behörde, ob es Gründe gibt, die gegen eine Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung sprechen. Leitfragen sind zum Beispiel: Hat der Asylbewerber über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht? Stammt er aus einem sicheren Herkunftsstaat? Werden diese Fragen mit Ja beantwortet, greift die 3+2-Regelung nicht.

Die Ausländerbehörde kann aber auch bei einem Flüchtling, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie der Ausbildungsaufnahme zustimmt. Das ist etwa möglich, die Identität des Bewerbers geklärt ist, er am laufenden Asylverfahren mitwirkt, gute Deutschkenntnisse hat und eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit. Diese Prüfung und die Zustimmung erfolgt völlig unabhängig von der 3+2-Regelung. (epd/mig) Aktuell Panorama

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  1. Gerade die „Mitwirkung an der Klärung der Identität“ ist in der Praxis ein Problem. Nach dem negativ abgeschlossen Asylverfahren gilt grundsätzlich die Passpflicht – wenn es keine Verfolgung gibt, ist der Kontakt zur Botschaft nicht nur zumutbar, sondern Pflicht. Einige Ausländerbehörden machen bei abgelehnten afghanischen Flüchtlingen die Vorlage eines Passes zur Voraussetzung für eine Ausbildungsduldung, andere sind mit ausreichenden Bemühungen zufrieden. Meistens haben diejenigen bessere Chancen, für die sich der Ausbildungsbetrieb oder deren Verband (z.B. Handwerkerkammer) mit einsetzt.