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Oberverwaltungsgericht Münster

Polizeikontrolle aufgrund von Hautfarbe diskriminierend

Die verdachtsunabhänige Kontrolle eines dunkelhäutigen Mannes durch die Bundespolizei war eine rechtswidrig und diskriminierend. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Die Polizei argumentierte, Täter von Gepäckdiebstählen seien oft dunkelhäutig.

Donnerstag, 09.08.2018, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.07.2020, 11:37 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Kontrolle eines dunkelhäutigen Mannes durch Beamte der Bundespolizei als rechtswidrige Diskriminierung eingestuft. Nach der Beweisaufnahme habe der fünfte Senat festgestellt, dass die Polizeibeamten die Kontrolle auch wegen der Hautfarbe des Mannes vorgenommen hätten, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil (AZ: 5 A 294/16). Damit hätten sie gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. In einem ersten Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Köln die Kontrolle zum Teil als gerechtfertigt eingeschätzt. In zweiter Instanz bekam der Kläger, ein Mann aus Witten, nun Recht.

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Der Deutsche mit dunkler Hautfarbe war im November 2013 am Hauptbahnhof Bochum von Bundespolizisten aufgefordert worden, seinen Ausweis vorzuzeigen. Er warf den Polizisten sogenanntes Racial Profiling vor, eine nicht erlaubte Kontrolle allein aufgrund der Hautfarbe. Auch in der Vergangenheit sei er wiederholt kontrolliert worden.

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Polizei: Täter oft dunkelhäutig

Die Beamten argumentierten dagegen, sie hätten aus Gründen der Kriminalitätsbekämpfung gehandelt. Der Bochumer Bahnhof sei Umschlagsplatz für Drogenhandel. Es komme wiederholt zu Gepäckdiebstählen, die Täter seien oftmals dunkelhäutige Männer zwischen 20 und 30 Jahren. Außerdem bestehe die Gefahr illegaler Einreisen und islamistischen Terrors.

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Der Senat des Oberverwaltungsgerichts sah in dem konkreten Fall jedoch keinen gerechtfertigten Anlass zu einer Kontrolle. Dafür hätte die Polizei nachweisen müssen, dass Menschen mit einem bestimmten Merkmal an dem Ort „überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten“. Entsprechende Anhaltspunkte habe die Bundespolizei nicht hinreichend konkret vortragen können, heißt es in dem Urteil. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann den Angaben zufolge Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. (epd/mig) Aktuell Recht

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