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Trennung per Bescheid

Bundesverfassungsgericht soll Pauschal-Verbot von Kinderehen prüfen

In Deutschland sind Ehen von Minderjährigen unter 16 Jahren generell unwirksam. Dieser Regelung folgend wurde ein syrisches Paar von den Behörden zwangsweise getrennt. Laut Bundesgerichtshof ist dieses pauschale Vorgehen nicht grundgesetzkonform.

Montag, 17.12.2018, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 18.12.2018, 0:54 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die deutschen Vorschriften zum Verbot von Kinderehen für verfassungswidrig. Die Richter legten in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, inwieweit rechtmäßig im Ausland geschlossene Kinderehen in Deutschland generell unwirksam sind. (AZ: XII ZB 292/16)

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Im konkreten Fall ging es um ein syrisches Flüchtlingspaar, welches im August 2015 über die Balkan-Route nach Deutschland geflohen ist. Das Paar hatte zuvor am 10. Februar 2015 vor einem syrischen Scharia-Gericht rechtmäßig geheiratet. Der Ehemann war zum Hochzeitstag 21 Jahre alt, seine Frau war mit 14 Jahren noch minderjährig.

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Zwangsweise Trennung

In Deutschland wurde das Ehepaar jedoch getrennt. Die minderjährige Frau wurde in eine Jugendhilfeeinrichtung für weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge untergebracht. Das Jugendamt wurde zum Vormund bestellt.

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Dem Ehemann war der Aufenthaltsort seiner Frau unbekannt. Er beantragte daher die „Überprüfung der Inobhutnahme“ und die Rückführung der Frau. Das Amtsgericht ordnete an, dass der Ehemann an den Wochenenden begleiteten Umgang mit seiner Frau haben kann. Eine Zwangsehe lag laut Amtsgericht nicht vor.

BGH fordert Einzelfallprüfung

Die deutschen Behörden werteten die in Syrien geschlossene Ehe des Paares als verbotene Kinderehe. Die deutschen Regelungen sehen generell vor, dass eine Ehe vor dem 16. Lebensjahr nicht wirksam eingegangen werden kann.

Der BGH stellte fest, dass der Umgang des Ehemannes mit seiner Frau von der Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe abhänge. Dem stehe das gesetzliche generelle Verbot von Kinderehen, bei dem der Minderjährige jünger als 16 Jahre alt ist, entgegen. Das Bundesverfassungsgericht solle daher prüfen, ob für die Wirksamkeit einer Kinderehe nicht besser eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse. Anderenfalls könne insbesondere der im Grundgesetz verankerte Schutz der Ehe und Familie, aber auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein. (epd/mig) Aktuell Panorama

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