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70 Jahre Grundgesetz

Menschenrechte über alles

Immer wieder gibt es Überlegungen, den 23. Mai zum Feiertag zu erklären - denn an diesem Tag wurde 1949 das Grundgesetz verkündet. Sein Text fußt auf mehreren Vorgängern. Gleich zu Beginn bekennt es sich zu den unverletzlichen Menschenrechten.

Von Nils Sandrisser Donnerstag, 23.05.2019, 5:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 28.05.2019, 16:10 Uhr Lesedauer: 5 Minuten  |  

„Wir sind uns alle klar darüber, was das bedeutet“, sagte Konrad Adenauer (CDU), damals Präsident des Parlamentarischen Rats. „Wer die Jahre seit 1933 bewusst erlebt hat, wer den völligen Zusammenbruch im Jahre 1945 mitgemacht hat, wer bewusst erlebt hat, wie die ganze staatliche Gewalt seit 1945 von den Alliierten übernommen worden ist, der denkt bewegten Herzens daran, dass heute, mit dem Ablauf dieses Tages, das neue Deutschland entsteht.“

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Dieser Tag, von dem Adenauer sprach, war der 23. Mai 1949. In Bonn verkündete er das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Um Mitternacht trat es in Kraft, die Bundesrepublik war gegründet.

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Das Grundgesetz ist sozusagen ihre DNA, die Basis für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Sozialstaat. Erarbeitet hatten es die gewählten Mitglieder des Parlamentarischen Rats, 61 Männer und 4 Frauen. „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“, so heißt es in der Präambel. Zuerst nur als Provisorium gedacht, hat es sich in 70 Jahren als stabile Grundlage für das neue Deutschland nach Ende der Nazidiktatur erwiesen. Seit 1990 gilt es für ganz Deutschland.

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Menschenwürde an den Anfan

Info: Das Grundgesetz stellt die Menschenwürde an die Spitze der Rechtsordnung. In der Weimarer Verfassung war der Gesetzgeber nicht zum Schutz der Grundrechte verpflichtet. Gesetze konnten diese Grundrechte einschränken. So konnten die Nationalsozialisten ihre menschenverachtende Diktatur aufbauen, ohne die Weimarer Verfassung abschaffen zu müssen. Aus dieser Erfahrung macht Artikel 1 des Grundgesetzes mit den Worten „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ den Schutz der Grundrechte zum obersten Prinzip. Der Staat darf Menschen nicht erniedrigen oder ächten. Folter, Körper- und Todesstrafen etwa sind verboten. Ebenso sind lebenslange Freiheitsstrafen grundgesetzwidrig, wenn der Häftling keine realisierbare Chance hat, doch noch einmal aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Artikel 1 verbietet dem Staat nicht nur würdelose Behandlungen von Menschen, sondern verpflichtet ihn auch dazu, Menschen zu schützen, wenn deren Würde angegriffen wird.

Die Väter und Mütter des Grundgesetzes setzten die Menschenwürde an den Anfang – nie wieder sollte ein menschenverachtendes Regime wie die NS-Tyrannei Deutschland beherrschen. Das Grundgesetz ist auch die freiheitlichste Verfassung der deutschen Geschichte. Und es steht – in den Formulierungen einzelner Artikel erkennbar – auf der Grundlage Weimars, der Frankfurter Paulskirchenversammlung und der Wartburgforderungen.

„Das erste und heiligste Menschenrecht, unverlierbar und unveräußerlich, ist die Freiheit der Person“, so beschrieb der Jenaer Professor Heinrich Luden die Forderungen der Studenten und Professoren auf dem Wartburgfest 1817.

An die Grundrechte-Forderungen auf der Wartburg erinnerten sich die Parlamentarier der Paulskirche im Jahr 1848. Gerade hatten sie den Fürsten das Parlament in Frankfurt abgetrotzt, nun begannen sie ihre Beratungen gleich mit dem Grundrechtsteil. Ludens Freiheitsforderung las sich in der Paulskirchenverfassung so: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Exakt so sollte Satz ein Jahrhundert später auch im Grundgesetz stehen.

19 Artikel

Überhaupt fanden sich viele Passagen des Frankfurter Dokuments nahezu wortgleich im Bonner Papier: die Unverletzlichkeit der Wohnung beispielsweise, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft oder das Recht, „sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Im Grundgesetz bilden die Grundrechte die ersten 19 Artikel.

In der Weimarer Verfassung dagegen hatten Grundrechte eine nur untergeordnete Rolle gespielt. Sie waren für die drei Gewalten Exekutive, Legislative und Judikative nicht bindend und nicht die Richtschnur, an die sich die Gesetzgebung zu halten hatte. Es war genau umgekehrt: Sie galten nur so lange, wie ein bestimmtes Gesetz sie gelten ließ. Ohnehin durfte der Reichspräsident die Grundrechte außer Kraft setzen, wenn er das für geboten hielt.

Seine starke Stellung galt schnell als eine der Hauptprobleme der Weimarer Verfassung, insbesondere als mit Paul von Hindenburg ein Antidemokrat das höchste deutsche Amt übernommen hatte. Der Präsident ernannte und entließ den Reichskanzler und konnte den Reichstag nach Belieben auflösen. Er hatte den Oberbefehl über die Streitkräfte, die er auch im Inneren einsetzen durfte.

Aus der Vergangenheit lernen

Am problematischsten war jedoch der Artikel 48. Ihm zufolge konnte der Reichskanzler am Parlament vorbeiregieren, nämlich per Notverordnungen des Reichspräsidenten.

Die Weimarer Verfassung bedeutete aber auch auf mehreren Feldern Schritte nach vorn – angefangen bei der Gleichstellung der Frauen. Die Koalitionsfreiheit bildete eine rechtliche Grundlage für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gleichermaßen, der Sozialstaat weitete sich aus.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes legten Wert darauf, aus der Vergangenheit zu lernen. „Die lange Liste der wesentlichen Unterschiede zwischen der Weimarer Verfassung und dem Bonner Grundgesetz macht mehr als einmal deutlich, wie sehr sich die Bonner von der Weimarer Republik im Detail unterscheidet“, urteilt der Bonner Historiker Michael Feldkamp. „Der spätere Erfolg der Bundesrepublik Deutschland ist aus verfassungsgeschichtlicher Perspektive auch den Erfahrungen in der Weimarer Republik zu verdanken.“

Einklagbare Menschenrechte

Menschen- und Bürgerrechte waren im Grundgesetz fortan einklagbar. Die Grenze zwischen gesetzgebender und exekutiver Gewalt, die sich in Weimar als so löchrig erwiesen hatte, wurde schärfer gezogen: Keine Regierung konnte mehr mit Hilfe des Präsidenten am Parlament vorbeiregieren. Artikel 54 des Grundgesetzes schränkte die Kompetenzen des Bundes- im Vergleich zum Reichspräsidenten ein und ließ nur eine einmalige Wiederwahl des Staatsoberhaupts zu.

Die Fünf-Prozent-Klausel für den Einzug in den Bundestag sollte eine zu starke Zersplitterung der Parteienlandschaft verhindern. In Artikel 20 des Grundgesetzes heißt es eindeutig, dass die Bundesrepublik ein „demokratischer und sozialer Bundesstaat“ ist.

Die scheinlegale Art, mit der die Nationalsozialisten an die Macht kamen, sollte sich nicht mehr wiederholen. Das Grundgesetz sieht daher vor, Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen verbieten zu können. Die deutsche Staatsform soll eine „wehrhafte Demokratie“ sein. (epd/mig) Feuilleton Leitartikel

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