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Ungleichbehandlung

Oberverwaltungsgericht kippt Koblenzer Burkini-Verbot

Das Koblenzer Burkini-Verbot verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Das hat das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht entschieden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Burkini verboten sei, ein Neoprenanzug jedoch nicht.

Montag, 17.06.2019, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 18.06.2019, 17:08 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren das umstrittene Burkini-Verbot in den städtischen Koblenzer Schwimmbädern vorläufig außer Kraft gesetzt. Auf Antrag einer aus Syrien geflüchteten Frau hin habe es die seit Anfang 2019 gültige Koblenzer Badeordnung als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot eingestuft, teilte das Gericht am Freitag mit. Der Kommune sei schon vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nahegelegt worden, das Verbot wieder aufzuheben. (AZ: 10 B 10515/19.OVG)

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Der Koblenzer Stadtrat hatte die Änderung im Dezember in einer knappen Entscheidung mit den Stimmen von CDU, Freien Wählern und AfD beschlossen. Seither war der Aufenthalt im Nassbereich des städtischen Freibades und der zwei Koblenzer Hallenbäder nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts gestattet. Burkinis – Badekleidung für muslimische Frauen, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedeckt – blieben lediglich im Rahmen des Schwimmunterrichts gestattet. Das Verbot hatte der Stadtrat mit hygienischen Bedenken begründet.

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Neoprenanzüge erlaubt

Es sei nicht zu kontrollieren, ob Frauen mit Hautausschlag oder offenen Wunden ins Schwimmbad kämen. Allerdings blieben Neoprenanzüge für Leistungsschwimmer auch unter der neuen Badeordnung zugelassen, weshalb Kritiker den Stadtratsbeschluss als Ausdruck von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit werteten.

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Auch die Klägerin aus Syrien sah sich durch die neue Badeordnung diskriminiert. Die gläubige Muslimin hatte in dem Verfahren eine ärztliche Bescheinigung über eine Rückenkrankheit vorgelegt und erklärt, sie müsse regelmäßig ein Schwimmbad besuchen, um ihre Schmerzen zu lindern.

Verstoß gegen Religionsfreiheit nicht geprüft

In seiner Entscheidung ließ das Oberverwaltungsgericht zunächst offen, ob ein Burkini-Verbot, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, gegen die Glaubensfreiheit verstößt. Bereits die Ungleichbehandlung von Burkini-Trägerinnen und Leistungsschwimmern im Neoprenanzug sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

Die Koblenzer Stadtverwaltung zeigte sich am Freitag offen für eine Aufhebung des Verbots. Ein Sprecher sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd), die Entscheidung müsse allerdings im Stadtrat getroffen werden. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Ute Plass sagt:

    “ Das Verbot hatte der Stadtrat mit hygienischen Bedenken begründet. “

    Nach dieser Logik: Je weniger Stoff am Körper, umso hygenischer,
    wird dieser Koblenzer Stadtrat dann wohl bald zum Nacktschwimmern
    zwingend verpflichten!!!