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Fast zehn Jahre

Bundesgerichtshof bestätigt lange Haftstrafe für Moschee-Bomber

Der Bundesgerichtshof hat die Haftstrafe von „Pegida“-Anhänger Nino K. von fast zehn Jahren bestätigt. Der Verurteilte hatte drei Rohrbomben konstruiert und diese im September 2016 vor der Fatih-Moschee in Dresden gezündet.

Donnerstag, 25.07.2019, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 28.07.2019, 14:36 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der „Pegida“-Anhänger Nino K. muss wegen eines Rohrbomben- und versuchten Brandanschlags auf eine Moschee und ein Kongresszentrum in Dresden für fast zehn Jahre hinter Gitter. Der 5. Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwarf mit einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss die Revision des Angeklagten als unbegründet. (AZ: 5 StR 127/19)

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Zuvor hatte das Landgericht Dresden Nino K. wegen versuchten Mordes, Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der geständige Angeklagte eine aus „drei Rohrbomben bestehende Brand- und Sprengvorrichtung“ konstruiert und diese am 26. September 2016 vor der Fatih-Moschee in Dresden gezündet. Mit dem Anschlag habe er den in Deutschland lebenden Muslimen zeigen wollen, dass diese ihres Lebens nicht mehr sicher seien.

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„Pegida“ angeschlossen und radikalisiert

Der Angeklagte, der sich der „Pegida“-Bewegung angeschlossen und radikalisiert hatte, hatte dem Landgericht zufolge die Bombe in einen Müllsack vor dem Eingang des Moscheegebäudes gelegt. Die von ihm ausgelöste Zündung ließ jedoch nur eine der drei Rohrbomben detonieren. Die Hauseingangstür wurde eingedrückt, es entstand erheblicher Sachschaden.

Der in dem Gebäude lebende Imam und seine Familie befanden sich zum Zeitpunkt der lebensgefährlichen Explosion nicht in dem Gebäude. Mehrere sich in der Nähe aufhaltende Menschen wurden jedoch traumatisiert.

Keine Rechtsfehler

Kurz nach dem Anschlag ließ der Angeklagte auf der Dachterrasse des Dresdner Kongresszentrums eine weitere Vorrichtung mit einem mehrere Minuten brennenden Feuerball explodieren. Auch hier entstand erheblicher Sachschaden.

Der BGH sah keine Rechtsfehler in dem Urteil des Landgerichts Dresden. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe von neun Jahren und acht Monaten ist damit rechtskräftig. (epd/mig) Aktuell Recht

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