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Bundesverfassungsgericht

Hartz-IV-Ausschluss für Ausländer gilt weiter

Ein menschenwürdiges Existenzminimum? Nicht für arbeitsuchende oder studierende Ausländer. Sie dürfen in Deutschland weiterhin von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen entschieden.

Freitag, 07.02.2020, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 06.02.2020, 14:43 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Arbeitsuchende oder studierende Ausländer dürfen in Deutschland weiterhin von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen die Vorlagen des Sozialgerichts Mainz, das den gesetzlichen Ausschluss existenzsichernder Hilfen für verfassungswidrig hält, als unzulässig abgewiesen. (AZ: 1 BvL 4/16 und 1 BvL 6/16) Die Karlsruher Richter rügten, dass das Sozialgericht seine Vorlagen nicht ausreichend begründet hat.

Laut Sozialgesetzbuch sind Ausländer, die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für ausländische Staatsbürger, die hier eine nach dem Bundesausbildungsfördergesetz förderfähige Ausbildung machen.

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Usbekische Familie und iranische Studentin

Im ersten Verfahren ging es um eine usbekische Familie, die von beiden Ausschlussregelungen betroffen war: Der Mann hatte in Deutschland zunächst Medizin studiert und anschließend in einem Schlaflabor nur geringfügige Jobs mit Monatseinkünften um 200 Euro bekommen. Ihren Antrag auf existenzsichernde Hartz-IV-Leistungen lehnte das Jobcenter mit Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben ab.

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Im zweiten Fall hatte eine Iranerin mit Niederlassungserlaubnis zunächst Hartz IV erhalten. Als sie jedoch eine nicht vergütete Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Radiologieassistentin begann, erhielt sie weder eine Berufsausbildungsbeihilfe oder Hartz-IV-Leistungen. Weil ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, habe sie auf diese Leistungen keinen Anspruch. Bafög erhielt die über 30-jährige Frau wegen ihres Alters jedoch auch nicht.

Existenzminimum?

Das Sozialgericht hielt das für verfassungswidrig. Jedem müsse ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährt werden, der sich in Deutschland aufhält, befand das Gericht in seinem 227-seitigen Vorlagenbeschluss zum Fall der usbekischen Familie.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlagen als nicht ausreichend begründet und damit als unzulässig zurück. So hätten die usbekischen Eltern kurz vor ihrem Antrag auf Hartz IV eine Aufenthaltsverlängerung erhalten. Diese werde grundsätzlich aber nur gewährt, wenn ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden seien. Dem sei das Sozialgericht nicht genügend nachgegangen, so die Karlsruher Richter.

Amtshaftung?

Auch habe das Mainzer Gericht geklärt, warum die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hier nicht anzuwenden sei. Das hatte den gesetzlichen Hartz-IV-Ausschluss für arbeitsuchende Ausländer zwar gebilligt, aber einen Sozialhilfeanspruch für möglich gehalten, wenn Ausländer über einen „verfestigten“ Aufenthalt verfügen.

Im zweiten Verfahren habe sich das Gericht nicht ausreichend mit dem Ausbildungsförderungsrecht befasst. Zudem sei nicht geprüft worden, ob die Behörden, die von den Ausbildungsplänen der Iranerin wussten, die Frau über den drohenden Hartz-IV-Ausschluss informiert hatten. Falls nicht, komme womöglich eine Amtshaftung in Betracht. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Waltraud Hübner sagt:

    Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie ungerecht die Praxis der Behörden ist, auch auf kommunaler Ebene. Wer arbeitet, hat auch ein Recht auf soziale Versorgung. Gleiches gilt für ausländische Studenten, die wir dringend benötigen, und für Arbeitssuchende, die in den allermeisten Fällen nicht hierherkommen, um diesem Staat auf der Tasche zu liegen. Für mich ist die jetzige Praxis zutiefst unchristlich, gerade hier im südlichen Oberbayern. Da müssen drigend mehr Mittel in die Hand genommen werden.