Schärfere Strafen für Hass
Fragen und Antworten zu den Plänen der Bundesregierung gegen Rechtsextremismus
Nach dem rassistischen Anschlag von Halle hat die Bundesregierung beschlossen, entschlossener gegen Hasskriminalität im Internet vorzugehen. Jetzt brachte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf auf den Weg, der eine stärkere Strafverfolgung und schärfere Ahndung von Hassverbrechen zum Ziel hat. MiGAZIN beantwortet die wichtigsten Fragen:
Von Corinna Buschow Donnerstag, 20.02.2020, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 19.02.2020, 22:25 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Wie will die Bundesregierung Hass im Netz begegnen?
Sie plant vor allem zwei Dinge: Betreiber sozialer Netzwerke sollen selbst mit dafür sorgen, dass Hasstaten verfolgt werden. Zudem ist eine Verschärfung mehrerer Straftatbestände geplant. Beleidigungen im Netz sollen künftig beispielsweise mit zwei statt einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden können, weil ihre Reichweite und Wirkung viel größer ist als etwa in der Kneipe oder auf der Straße. Zudem soll der Bedrohungstatbestand weiter gefasst werden, um auch angedrohte Körperverletzungen oder sexuelle Gewalt gegen Frauen ahnden zu können. Betroffene sollen sich künftig besser schützen können, indem sie beim Amt leichter eine Auskunftssperre erwirken können. Dies verhindert, dass die Adresse an Dritte weitergegeben wird.
Was sollen Plattformen gegen Hass-Straftaten machen?
Betreiber sozialer Netzwerke sollen dazu verpflichtet werden, strafrechtlich relevante Inhalte inklusive IP-Adresse und Port-Nummer dem Bundeskriminalamt zu melden. Bislang müssen sie nur dafür sorgen, dass diese Inhalte gelöscht oder gesperrt werden. Kommen die Plattformen dieser künftigen Meldepflicht nicht nach, drohen Bußgelder bis zu 50 Millionen Euro.
Was müssen die Plattformen melden und was nicht?
Gemeldet werden müssen schwere Straftaten wie etwa Drohungen mit Mord oder Vergewaltigung, Volksverhetzung, Gewaltdarstellungen, Verbreitung von Propaganda oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten. Auch die Verbreitung von Kinderpornografie wird im Zuge der Gesetzesänderung in den Katalog aufgenommen. Bei Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdungen sollen weiter die Betroffenen selbst entscheiden, ob sie Strafanzeige stellen.
Dürfen die Plattformen Passwörter herausgeben?
Ja, unter strengen Bedingungen. Im Telemediengesetz soll festgehalten werden, dass eine Herausgabe von Passwörtern nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten – etwa Mord oder Terrorismus – möglich ist und von einem Gericht angeordnet werden muss. Zudem dürfen die Daten nach der Herausgabe nicht an weitere Behörden übermittelt werden.
Was wird für den Schutz von bedrohten Kommunalpolitikern getan?
Im Strafrechtsparagrafen zum Schutz von im politischen Leben stehenden Personen soll künftig klargestellt werden, dass alle politischen Ebenen gemeint sind. Bislang werden Verleumdungen in der Regel nur dann verfolgt, wenn prominente Bundes- oder Landespolitiker betroffen sind. Üble Nachrede und Verleumdung können nach dieser Bestimmung mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. (epd/mig) Aktuell Panorama
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