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Urteil

Soziale Netzerke dürfen Nutzer-Profile sperren bei Hass-Posting

Soziale Netzwerke dürfen Hass-Postings löschen und Nutzer-Profile vorübergehend sperren. Das gilt auch dann, wenn die Äußerungen nicht strafbar sind. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden. Ein Nutzer hatte wiederholt politisch motivierte Beiträge gegen Migranten gepostet.

Mittwoch, 29.04.2020, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 28.04.2020, 18:49 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Soziale Netzwerke dürfen laut einem Gerichtsurteil Hassrede-Beiträge löschen und die Profile der betreffenden Nutzer vorübergehend sperren. Menschen, die sich in sozialen Medien hasserfüllt über andere äußern, haben keinen Anspruch, dass ihre Seite wieder freigeschaltet und wiederhergestellt wird, wie das Landgericht Koblenz in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. (AZ: 9 O 239/18) Eine entsprechende Klage eines Nutzers wies das Gericht in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung ab.

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Der Kläger hatte als Nutzer eines sozialen Netzwerks zwei politisch motivierte Beiträge gegen Menschen mit Migrationshintergrund erstellt, wie das Gericht erläuterte. Das soziale Netzwerk entfernte diese Posts, weil es sie als Hassrede einstufte. Zudem sperrte es das Konto für bestimmte Funktionen. Nachdem der Kläger erneut ähnliche Posts veröffentlicht hatte, die das soziale Netzwerk ebenfalls als Hassrede einstufte, entfernte das beklagte soziale Netzwerk erneut die Beiträge und sperrte das private Profil des Klägers zweimal vorläufig für 30 Tage.

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Der Nutzer klagte daraufhin gegen die Nutzungsbedingungen, die er als unwirksam bewertete, wie es hieß. Die Löschung und Sperrung sei seiner Auffassung nach rechtswidrig. Er forderte, seine Seite wieder freizuschalten und wiederherzustellen.

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Nicht nur strafbare Äußerungen sind Hassrede

Das lehnten die Richter ab. Der Kläger habe mit seiner Registrierung einen Vertrag mit dem sozialen Netzwerk geschlossen. Dazu zählten auch die Nutzungsbedingungen, deren Verschärfung zum Thema Hassrede er per Mausklick angenommen habe. Zudem seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig und verständlich verfasst. Es werde weiterhin deutlich, dass nicht nur strafbare Äußerungen unter Hassrede fielen, betonte das Gericht.

Die Nutzungsbedingungen verstoßen nach Einschätzung der Richter außerdem nicht gegen den Grundsatz der Meinungsfreiheit. Für das soziale Netzwerk bestehe ein virtuelles Hausrecht, das sein Netzwerk nicht für Hassrede zur Verfügung stellen müsse. (epd/mig) Aktuell Recht

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