Erleichterung
Bundesamt entschärft Regeln für Kirchenasyl wieder
Die Innenminister hatten die Hürden für Kirchenasyle so erhöht, dass Hilfe für Härtefälle fast unmöglich wurde. Nach Gerichtsurteilen lockert das Bundesamt die Regeln nun wieder. Die Arbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ reagiert erleichtert.
Freitag, 15.01.2021, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 14.01.2021, 16:07 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) rückt von der zuletzt restriktiven Praxis gegenüber Kirchenasylen wieder ab. Wie die Behörde am Donnerstag in Nürnberg mitteilte, werden Schutzsuchende im Kirchenasyl nicht länger als „flüchtig“ angesehen, wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist. Das hat zur Folge, dass die sogenannte Überstellungsfrist in der Regel nicht mehr auf 18 Monate ausgeweitet wird. Diese Ausweitung hatte Kirchenasyle nahezu unmöglich gemacht und wurde von Gerichten infrage gestellt.
Die Verlängerung der Frist ging auf einen Beschluss der Innenminister von Bund und Ländern aus dem Jahr 2018 zurück. Dabei ging es um Dublin-Fälle im Kirchenasyl, also Schutzsuchende, für deren Aufnahme und Verfahren eigentlich ein anderer EU-Staat zuständig wäre. Wird eine Überstellung innerhalb eines halben Jahres nicht realisiert, geht die Zuständigkeit automatisch zu den deutschen Behörden über. Um das „Aussitzen“ der Frist zu erschweren, entschieden sich die Innenminister für die Verlängerung.
Rechtsprechung wird umgesetzt
Grundlage dafür war eine Regelung in der Dublin-Verordnung, die eine Frist-Verlängerung erlaubt, wenn der Asylbewerber als „flüchtig“ gilt. Nach Aussage der Kirchen wurde die Fristverlängerung für Kirchenasyle nach dem Beschluss der Innenminister zum Regelfall. Im vergangenen Sommer äußerte das Bundesverwaltungsgericht aber Zweifel an der Praxis, da der Aufenthaltsort der Schutzsuchenden im Kirchenasyl in der Regel bekannt sei.
Diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sowie weitere obergerichtliche Rechtsprechung würden nun umgesetzt, sagte ein Sprecher des Bamf. Er betonte aber auch, dass ein Kirchenasyl zu verlassen sei, wenn die Behörde entscheidet, dass kein besonderer, individueller Härtefall vorliege. „Die Einhaltung dieser Grundregeln ist essenziell, um die Akzeptanz des Kirchenasyls bei Behörden, Gerichten und Öffentlichkeit aufrechterhalten zu können und weiter zu stärken“, sagte er.
„Asyl in der Kirche“ begrüßt Lockerung
In einem Merkblatt vom Bundesamt, das dem „Evangelischen Pressedienst“ vorliegt, heißt es, dass die Fristausweitung nun nur noch infrage kommt, wenn eine Ausländerbehörde einen Schutzsuchenden als „unbekannt verzogen“ meldet, bevor die Kirchenasylmeldung beim Bundesamt eingeht, oder wenn eine Kirchengemeinde den konkreten Aufenthaltsort des Asylbewerbers nicht mitteilt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ begrüßte die Ankündigung des Bundesamts. „Wir nehmen diesen Schritt erleichtert zur Kenntnis. Er ist lange überfällig“, erklärte die Vorsitzende Dietlind Jochims.
Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gingen nach dessen Angaben im vergangenen Jahr 355 Kirchenasylmeldungen für 506 Personen ein. Einen Höchststand erreichten Kirchenasyle im Jahr 2016 im Zuge der großen Fluchtbewegung. In dem Jahr suchten nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft „Kirche und Asyl“ mehr als 1.000 Menschen, deren Asylgesuch abgelehnt worden war, Schutz in Gemeinden. Kirchen gewähren in Härtefällen abgelehnten Asylbewerbern Schutz mit dem Anliegen, dass die Behörden ihre Entscheidung noch einmal überdenken. (epd/mig) Aktuell Panorama
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