Interview mit Tobias Singelnstein
„Ein Polizist ist kein gewöhnlicher Beschuldigter“
Weniger als ein Prozent: So oft kommt es bei Fällen von mutmaßlich rechtswidriger Polizeigewalt zu einer Verurteilung. Das liegt oft an der schwierigen Beweislage, sagt Tobias Singelnstein, Professor für Kriminologie an der Ruhr-Universität Bochum, im Gespräch.
Von Jana-Sophie Brüntjen Freitag, 12.03.2021, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 11.03.2021, 16:00 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Herr Singelnstein, die Verurteilungsquote bei Untersuchungen wegen Körperverletzung im Amt ist sehr niedrig. Manche Betroffenen vermuten daher eine „Komplizenschaft“ zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei. Ist da was dran?
Tobias Singelnstein: Komplizenschaft hört sich sehr intentional an. Aus meiner Sicht geht es eher um das generelle Verhältnis zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. Die beiden Organisationen arbeiten naturgemäß sehr eng zusammen. Ein Polizist ist für die Staatsanwaltschaft somit von Anfang an kein gewöhnlicher Beschuldigter.
Außerdem können Staatsanwälte nur Anklage erheben, wenn sie eine Verurteilung für wahrscheinlich halten und dafür braucht es eine ausreichende Beweislage. Diese ist bei Verfahren wegen Körperverletzung im Amt aber oft schwierig. Darüber hinaus scheinen Staatsanwaltschaften in solchen Fällen mitunter ein höheres Beweisniveau zu verlangen und entlastende Umstände stärker zu berücksichtigen. Steht es dann am Ende Aussage gegen Aussage, folgen Staatsanwälte in der Praxis oft eher den Aussagen der Polizeibeamten.
Warum gibt es so selten Beweise, die ganz eindeutig zu einer Verurteilung führen müssen?
Im Strafrecht gilt, dass man einer bestimmten Person eine ganz konkrete Handlung nachweisen muss. Das ist aber nicht einfach, wenn Polizisten in größeren Gruppen agieren. Da können auch Videos oder Zeugenaussagen oft keine Klarheit bringen. Dazu kommt die ungeschriebene Regel in der Polizei, dass man in solchen Verfahren nicht gegen seine Kollegen aussagt.
Was müsste sich ändern, damit rechtswidrige Polizeigewalt tatsächlich geahndet wird?
Eine Maßnahme ist die Kennzeichnungspflicht für die Beamten. Außerdem fällt es jeder Organisation schwer, sich selbst zu kontrollieren und ihre Mitglieder zu sanktionieren. Deshalb werden Instrumente für eine unabhängige externe Kontrolle der exekutiven Gewaltausübung diskutiert, wie etwa in Großbritannien. Da gibt es eine eigenständige und paritätisch besetzte Behörde, die die Arbeit der Polizei kontrolliert. (epd/mig) Aktuell Interview Panorama
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Leider muss man Herrn Singelnstein vollumfänglich zustimmen. Polizist*inen zählen, wenn sie Aussagen quasi doppelt so viel, wie ein „Normalsterblicher“. Habe auch an der Studie zur Polizeigewalt teilgenommen, die längst überfällig war. Ich selbst habe die zwar weniger direkt zu spüren bekommen. Meine migrantisierten Freund*innen allerdings schon.
Gerade wurde in Kassel ein alkoholisierter, bereits fixierter syrischer Schutzsuchender von einem Sanitäter verprügelt, während Polizist*innen dabei standen und nicht einschritten. Es sollen disziplinarische Ermittlungen eingeleitet worden aber, aber zu welchem Ergebnis die wohl führen…? Selbst der Tot von Häftlingen durch Verbrennen zieht ja keine nennenswerten Konsequenzen nach sich. Höchstnotpeinlich für den „Rechtsstaat“