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Bundesregierung

Reichsfahnen und Reichskriegsflaggen werden nicht verboten

Nachdem Rechtsextremisten mit Reichskriegsflaggen versucht hatten, den Bundestag zu stürmen, wurde ein gesetzliches Verbot der Fahnen diskutiert. Die Bundesregierung zieht es vor, den Umgang mit diesen Flaggen per Mustererlass zu regeln.

Montag, 22.03.2021, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 21.03.2021, 11:57 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Bundesregierung will das Zeigen von Reichsfahnen und Reichskriegsflaggen der Kaiserzeit laut einem Medienbericht doch nicht verbieten. Wie der Berliner „Tagesspiegel“ berichtet, ziehen Innen- und Justizministerium einen Mustererlass für Polizei und Ordnungsbehörden zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen der Fahnen vor.

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Das sei „zielführender als eine Erweiterung strafrechtlicher Tatbestände“, heiße es zur Begründung in einem gemeinsamen Schreiben der beiden Ministerien an den Vorsitzenden der Deutsch-Israelischen Juristenvereinigung, Elmar Esser. Der Mustererlass soll den Ländern rechtssichere Maßnahmen ermöglichen, über das Versammlungsrecht das Zeigen von Reichsfahnen und Reichskriegsflaggen zu unterbinden.

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Rechtliche Grenzen

Nachdem Coronaleugner, „Reichsbürger“ und Rechtsextremisten im August 2020 in Berlin versucht hatten, das Reichstagsgebäude zu stürmen, und dabei schwarz-weiß-rote Fahnen mit sich trugen, hatte die Deutsch-Israelische Juristenvereinigung Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) um die Einleitung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens gebeten. Auch die Innenministerkonferenz bat im Dezember 2020, „ein gesetzliches Verbot des provokativen Zeigens von Reichsflaggen, Reichskriegsflaggen und ähnlichen Symbolen“ unter Anpassung des Strafgesetzbuchs zu prüfen.

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Ein Sprecher von Berlins Innensenator Andreas Geisel (SPD) sagte dem „Tagesspiegel“, der politische Wunsch, entsprechende Fahnen zu verbieten, sei immer noch vorhanden: „Wir müssen aber feststellen, dass ein solches Verbot an rechtliche Grenzen stößt. Das ist in einem Rechtsstaat so.“ (epd/mig) Aktuell Panorama

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