Verwaltungsgericht Berlin
AfD-nahe Stiftung muss nicht auf Homepage erwähnt werden
Auf dem Internetportal des Bundesinnenministeriums findet sich ein Artikel über die bundesweiten politischen Stiftungen – nur die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung ist dort nicht erwähnt. Sie fühlte sich ungleich behandelt und klagte. Ohne Erfolg.
Dienstag, 11.05.2021, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 10.05.2021, 16:17 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung hat nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin keinen Anspruch darauf, auf der Website des Bundesinnenministeriums erwähnt zu werden. Die 6. Kammer lehnte den auf Aufnahme dort gerichteten Eilantrag der Stiftung ab, wie das Verwaltungsgericht am Montag in Berlin mitteilte. (AZ: VG 6 L 96/21)
Die Stiftung habe nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erwähnung, Verlinkung ihrer Homepage beziehungsweise Darstellung ihres Logos und ihres Schriftzuges im Artikel über politische Stiftungen auf der Internetseite des Ministeriums zu haben. Ein solcher Anspruch folge weder aus dem Neutralitätsgebot noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot.
AfD-nahe Stiftung fühlte sich ungleich behandelt
Die Anwendung des Neutralitätsgebots scheide von vornherein aus, da die Antragstellerin nur eine politische Stiftung und damit – anders als die ihr nahestehende politische Partei – kein am Verfassungsleben beteiligtes Organ sei. Zudem habe die Stiftung auch die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung wurde 2018 von der AfD als eine der Partei nahestehende politische Stiftung anerkannt. Auf dem Internetportal des Bundesinnenministeriums findet sich ein Artikel über die bundesweiten politischen Stiftungen. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung wird nicht erwähnt. Hierin sah sie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Neutralität im parteipolitischen Wettbewerb. (epd/mig) Aktuell Recht
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