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OVG Koblenz

Islamischer Kindergarten darf nicht wieder öffnen

Einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zufolge bleibt der erst islamische Kindergarten in Rheinland-Pfalz dauerhaft geschlossen. Dem Trägerverein wurde vorgeworfen, „Islamistische“ Inhalte zu vertreten. Der Verein weist die Vorwürfe zurück.

Mittwoch, 26.01.2022, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 25.01.2022, 17:38 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der erste islamische Kindergarten in Rheinland-Pfalz bleibt dauerhaft geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz stellte in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung klar, es gebe keinen Zweifel daran, dass das Land die Betriebserlaubnis Anfang 2019 zurecht widerrufen habe (AZ: 7 A 10652/21.OVG). Bereits unmittelbar nach der Schließung hatten Gerichte das Vorgehen der Behörden in Eilentscheidungen gebilligt, als der Trägerverein dagegen rechtliche Schritte einleitete.

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Auch im Hauptsacheverfahren am Verwaltungsgericht Mainz war die Schließung bestätigt worden. Als erste islamische Kita in Rheinland-Pfalz hatte die Mainzer „Al Nur“-Kindertagesstätte 2008 die Arbeit aufgenommen. In den Folgejahren geriet der Mainzer „Arab Nil-Rhein Verein“ als verantwortlicher Träger immer wieder in die Kritik, so nach dem Gastauftritt eines radikalen saudischen Predigers.

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Vorwurf: Verstoß gegen Betriebsauflagen

Auch fungierte der Verein zeitweise als „Prüfstelle“ für Studenten einer „Online-Universität“ von Bilal Philips, dem vorgeworfen wird, ein „Islamist“ zu sein. 2018 war bekanntgeworden, dass auch der Verfassungsschutz die Aktivitäten des Vereins in den Blick genommen hatte.

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Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hatte die Schließung der Kita damit begründet, der Trägerverein habe wiederholt gegen Betriebsauflagen verstoßen, vertrete „Inhalte der Ideologie“ der Muslimbruderschaft und radikaler Salafisten und stehe „nicht mehr auf dem Boden der Verfassung der Bundesrepublik“.

Verein weist Vorwürfe zurück

Der Vereinsvorstand hatte Extremismus-Vorwürfe zurückgewiesen, sich im Nachhinein von problematischen Gästen und Partnern distanziert und den Behörden vorgeworfen, die „Diffamierung“ muslimischer Vereine stärke rechtsradikale Kräfte.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren hatten die Richter geurteilt, es sei für den Entzug der Betriebserlaubnis unerheblich, ob der Trägerverein selbst als islamistisch oder salafistisch einzustufen sei. Nach allen gemachten Erfahrungen sei jedenfalls ein reibungsloser Kita-Betrieb „ohne anhaltende Intervention“ der Behörden nicht gewährleistet. (epd/mig) Aktuell Recht

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