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Hängebeschluss aufgehoben

Verfassungsschutz darf AfD überwachen

Der Weg für eine Überwachung der AfD durch den Verfassungsschutz ist frei. Das Kölner Verwaltungsgericht hat einen Hängebeschluss aufgehoben, der das verhindert hatte.

Freitag, 11.03.2022, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 10.03.2022, 16:31 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die AfD darf vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall behandelt und überwacht werden. Das Verwaltungsgericht Köln hat am Donnerstag einen Eilantrag der AfD gegen die Einstufung durch den Verfassungsschutz als Verdachtsfall abgelehnt. Die Richter hoben damit einen Hängebeschluss auf, der die Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln verhindert hatte.

Einem weiteren Eilantrag der AfD gegen die Aussage des Verfassungsschutzes, der Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder, gab das Gericht hingegen statt. Die AfD hatte laut Gericht Anfang vergangenen Jahres zwei Klagen erhoben und zugleich Eilanträge gestellt. Damit wollte sie eine Einstufung als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz verhindern (AZ: 13 K 326/21, AZ: 13 L 105/21).

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Anhaltspunkte für Verfassungsfeindlichkeit

Bereits am Dienstag hatte das Gericht eine Klage der AfD gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Einstufung als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz nach fast zehnstündiger mündlicher Verhandlung abgewiesen. Die Richter entschieden, es gebe ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei. Sie attestierten der Partei Ausländerfeindlichkeit. Der noch anhängige Eilantrag verhinderte allerdings noch die Überwachung der Partei. Mit dessen Ablehnung darf der Verfassungsschutz AfD-Abgeordnete und Kandidaten nun auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwachen.

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Die Begründungen für die Entscheidungen über die beiden Eilanträge veröffentlichte das Gericht noch nicht. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

AfD teilweise erfolgreich

In zwei von insgesamt vier Verfahren war die AfD in der Verhandlung am Dienstag allerdings auch teilweise erfolgreich. So darf der „Flügel“ vom Verfassungsschutz zwar als Verdachtsfall, aber nicht als „gesichert extremistische Bestrebung“ bezeichnet werden.

Zudem darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht öffentlich mitteilen, dass der „Flügel“ 7.000 Mitglieder habe. Dafür sei mehr erforderlich als die vom Bundesamt zur Begründung seiner Mitteilung angeführte Schätzung der Mitgliederzahl, hieß es zur Begründung. (epd/mig) Aktuell Recht

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