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Said Rezek, MiGAZIN, Kommentar, Islam, Muslime, Integration
Said Rezek © Privat, bearb. MiG

Koran-Verbrennung

„Wo Bücher brennen, brennen am Ende Menschen.“

In Hamburg wurden während einer Demo öffentlich Seiten aus dem Koran verbrannt. Die Polizei ist vorerst nicht eingeschritten. Ein juristisches Nachspiel hat die Aktion dennoch.

Von Mittwoch, 21.09.2022, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 21.09.2022, 12:29 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

In Hamburg sind Seiten aus einem Koran zerrissen und verbrannt worden. Außerdem sind Besucher:innen einer Moschee beleidigt worden. Dies geschah am 6. August vor dem Islamischen Zentrum Hamburg (IZH). Die Aktion ging laut Angaben der Polizei von einer Privatperson aus, die die Versammlung unter dem Tenor „IZH muss geschlossen werden“ angemeldet hatte. Gefolgt ist dem Aufruf eine etwa 20-köpfige Gruppe. Vor Ort gab es keine Ausschreitungen und ein öffentlicher Aufschrei ist ebenfalls weitestgehend ausgeblieben.

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Natürlich gilt in Deutschland laut Artikel 8 des Grundgesetzes die Versammlungsfreiheit. Und natürlich haben die Demonstrierenden jedes Recht, gegen das Islamische Zentrum zu demonstrieren. Das IZH wird vom Hamburger Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft und gilt als ein Außenposten Teherans in Europa. Aber sind Koran-Verbrennungen, die sich gegen alle Muslim:innen richten mit dem deutschen Recht vereinbar?

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Die Anwesenden Polizist:innen sind jedenfalls vorerst nicht eingeschritten, als Seiten aus einem Koran verbrannt wurden. Die Hamburger Polizeipressestelle begründet das Handeln wie folgt: „Im Lichte des besonderen Schutzes der Versammlungsfreiheit erfolgt immer eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit und dies bedeutet hohe Hürden für das Treffen polizeilicher Maßnahmen. In diesem Fall hat der Polizeiführer vor Ort genau diese Rechtsgüterabwägung vor Ort vollzogen und dabei entschieden, dass die eingesetzten Polizeibeamten nicht unmittelbar gegen die Versammlungsteilnehmenden einschreiten und zunächst keine Maßnahmen treffen.“

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Die Koranverbrennung hat jedoch ein juristisches Nachspiel, denn „nach Beendigung der Versammlung sind mehrere Strafverfahren wegen des Verdachts der „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ (§166 StGB) und „Bedrohung“ (§241 StGB) von Amts wegen eingeleitet worden“, so die Hamburger Polizei weiter.

Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung, verletzten solche Aktionen das Gerechtigkeitsempfinden vieler Muslim:innen, da es sich beim Koran um das heilige Buch des Islams handelt. Dies gilt selbstverständlich auch im Falle der Bibel für Christ:innen sowie für Juden und Jüdinnen in Bezug auf die Thora.

In einer vielfältigen Gesellschaft sollten die Heiligtümer der jeweiligen Religionsgemeinschaften im Sinne eines guten Miteinanders respektiert werden. Und denken wir gerade in Deutschland an die Aussage von Heinrich Heine: „Dort, wo man Bücher verbrennt, verbrennt man auch am Ende Menschen.“ Meinung

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