Europäischer Gerichtshof
Pandemie setzt Frist für Abschiebungen in andere EU-Länder nicht aus
Für die Abschiebung in andere EU-Länder haben Staaten sechs Monate Zeit. Ist diese Zeit verstrichen, sind sie für das Asylverfahren zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Abschiebung wegen Corona ausgesetzt wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Fällen aus Deutschland entschieden.
Donnerstag, 22.09.2022, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 23.09.2022, 5:54 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Will ein Staat einen Migranten gemäß der Dublin-Verordnung in das Land seiner ersten Einreise abschieben, hat er dafür sechs Monate Zeit. Diese Frist gelte auch bei einer pandemiebedingten Aussetzung der Abschiebung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Sobald die Frist abgelaufen ist, ist der Staat zuständig, der die Überstellung angefragt hat.
Im konkreten Fall hatte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mehrere Asylanträge abgelehnt, weil die Personen über Italien in die EU eingereist waren. Gemäß der Dublin-Verordnung hatte es die Abschiebung nach Italien angeordnet. Infolge der Covid-19-Pandemie wurde die Abschiebung jedoch bis auf Weiteres ausgesetzt.
Der Gerichtshof legt die Dublin-Verordnung in seinem Urteil so aus, dass die Frist auch bei einer pandemiebedingten Aussetzung gilt. Damit ist in dem aktuellen Fall Deutschland für die Asylanträge zuständig. „Das ist ein wichtiges Urteil für den Flüchtlingsschutz in Europa, das den Betroffenen Rechtssicherheit gibt“, erklärte Wiebke Judith, rechtspolitische Referentin von Pro Asyl. (epd/mig)
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