Bundesverwaltungsgericht
„Reueerklärungen“ bei Passbeschaffung nicht zulässig
Subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen Reiseausweis für Ausländer, wenn ihr Herkunftsland den Reisepass an eine unzumutbare „Reueerklärung“ knüpft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Eritreers entschieden.
Donnerstag, 13.10.2022, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 13.10.2022, 13:02 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Menschen mit einem sogenannten subsidiären Schutzstatus in Deutschland haben das Recht auf einen Reiseausweis für Ausländer, wenn ihr Herkunftsland die Ausstellung eines Passes an eine unzumutbare „Reueerklärung“ knüpft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig entschieden (BVerwG 1 C 9.21). Einen subsidiären Schutz erhalten Asylsuchende, die weder einen Flüchtlingsschutz noch eine Asylberechtigung erhalten, denen im Herkunftsland aber ein ernsthafter Schaden droht – etwa die Todesstrafe oder Folter.
Geklagt hatte ein eritreischer Staatsbürger. Die Ausländerbehörde des Landkreises Hildesheim hatte seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises abgelehnt, weil es ihm zuzumuten sei, bei der Botschaft Eritreas einen Passantrag zu stellen. Das eritreische Konsulat machte nach Angaben des Gerichtes aber eine „Reueerklärung“ zur Voraussetzung. Der Mann sollte schriftlich eingestehen, seine „nationale Pflicht“ verletzt zu haben und eine mögliche Strafe zu akzeptieren. Daraufhin klagte der Mann gegen die Ausländerbehörde und gewann in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
In zweiter Instanz entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg pro Ausländerbehörde. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht gekippt. Der Kläger dürfe die Ausstellung eines Reiseausweises beanspruchen, da er einen eritreischen Pass nicht unter zumutbaren Bedingungen erhalten könne, hieß es in der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes. Es könne nicht verlangt werden, dass der Mann eine „Reueerklärung“ abgebe. (epd/mig)
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