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Ratgeber

Auslandsreisen als Geflüchtete:r – was ist erlaubt?

Einfach mal abschalten, den Koffer packen und in den Urlaub aufbrechen. Einfach mal die Sorgen des Alltags vergessen. Auch Geflüchteten tut eine Abwechslung gut. Doch für sie gibt es Einschränkungen.

Donnerstag, 10.11.2022, 0:54 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 14.11.2022, 8:59 Uhr Lesedauer: 4 Minuten  |  

Einfach mal abschalten, den Koffer packen und in den Urlaub aufbrechen – wer wünscht sich das eigentlich nicht? Einfach mal die Sorgen des Alltags vergessen. Auch Geflüchteten tut eine Abwechslung gut. Und obwohl nicht alle Geflüchteten arm sind und sich eine Reise durchaus leisten könnten – es gibt auch reiche unter ihnen – gibt es Einschränkungen, die beachtet werden müssen.

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Was macht das Reisen mit dem Flugzeug so besonders?

Am einfachsten reist man in ferne Länder mit einem Flugzeug. In manchen Airlines kann man sich mit gutem Service an Bord sogar mit Verpflegung und Getränke verwöhnen lassen. Allerdings sollte man bedenken, dass häufiges Fliegen eine Belastung für die Umwelt darstellt. Deswegen ist es besser, lieber lange Aufenthalte zu planen, anstatt oft und für kurze Zeit aufzubrechen.

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Einen geeigneten Parkplatz finden

Möchte man entspannt in den Urlaub starten, sollte man die Reise natürlich gut planen. Es fängt oft schon mit dem Parken am Flughafen an, wenn man nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreist – wegen des Gepäcks leider oft nur umständlich möglich. Besonders wenn eine lange Urlaubsreise geplant ist, sollte das Auto sicher abgestellt werden. Wie das am besten funktioniert, kann sich im Netz informieren: So findet man beispielsweise auch zuverlässige Parkplätze am Düsseldorfer Flughafen.

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Als Geflüchtete:r in den Urlaub fliegen – unter welchen Voraussetzungen geht das?

Jetzt zur Bürockratie: Als Ausländer:in in Deutschland ist man dazu verpflichtet, einen gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Für die Ausstellung und Verlängerung dieser ist normalerweise die Botschaft oder das Konsulat des Herkunftsstaates verantwortlich.

Für Asylberechtigte und anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt diese Regelung jedoch nicht. Auch wenn für geflüchtete Personen keine zumutbare Möglichkeit besteht, an einen Pass aus dem Heimatland zu kommen, da sie entweder staatenlos oder schutzberechtigt sind, oder weil bei ihnen ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, sind sie nicht dazu verpflichtet. In diesem Fall erhält man stattdessen ein Passersatzpapier aus Deutschland. Dieses ist in drei verschiedenen Arten verfügbar.

  1. Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“)
  2. Reiseausweis für Staatenlose
  3. Reiseausweis für Ausländer

Wo erhält man die Papiere?

Einen Reiseausweis für Flüchtlinge erhält man normalerweise zusammen mit dem Aufenthaltstitel in einer Ausländerbehörde. Benötigt man stattdessen einen Reiseausweis für Staatenlose oder Ausländer, müssen diese in der dafür zuständigen Ausländerbehörde erst beantragt werden. Dabei muss durch die beantragende Person nachgewiesen werden, dass es für sie unmöglich beziehungsweise unzumutbar ist, den Pass aus ihrer Heimatbehörde zu erhalten.

Wer profitiert von der Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands?

Geflüchtete mit Aufenthaltsgenehmigung dürfen sich grundsätzlich in Deutschland frei bewegen, also auch fliegen. Allerdings gibt es Einschränkungen, was den Wohnsitz betrifft. Diese sind in den Informationen zur Wohnsitzauflage geregelt, welche auch anerkannte Flüchtlinge betrifft.

Reisen nach Aufenthaltstitel oder -papier

Unter bestimmten Umständen gelten für Geflüchtete Regeln und Verbote hinsichtlich des Aufenthaltsortes. Die Pflicht, in einem bestimmten Gebiet zu bleiben, bezeichnet man als Residenzpflicht. Oft wird diese mit dem Thema Wohnsitzauflage verwechselt, womit aber etwas anderes gemeint ist.

Abhängig vom Aufenthaltsstatus, der Aufenthaltsdauer sowie von weiteren individuellen Faktoren, gelten verschiedene Regelungen zur Residenzpflicht.

Residenzpflicht für Menschen im Asylverfahren/ mit Aufenthaltsgenehmigung

  • in den ersten Monaten des Aufenthalts gilt Residenzpflicht
  • zugewiesenes Gebiet darf nicht ohne Erlaubnis durch die Ausländerbehörde verlassen werden
  • Größe des Gebietes unterscheidet sich je nach Bundesland
  • Dauer richtet sich nach der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (längstens 18 Monate, bei Minderjährigen und deren Eltern höchstens 6 Monate)
  • Personen aus sicheren Herkunftsländern sind auch über 18 Monate hinaus dazu verpflichtet, bis zur Entscheidung des BAMF, bzw. bis zur Ausreise in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
  • Pflicht zur Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung kann von Bundesländern auf 24 Monate verlängert werden

Residenzpflicht für Menschen mit Duldung

  • Residenzpflicht erlischt nach drei Monaten ununterbrochenem geduldeten oder gestatteten Aufenthalts
  • Ausländerbehörden können auf individueller Ebene Beschränkungen auferlegen, welche auf der Duldung vermerkt werden (gilt bei Personen, die in Kürze abgeschoben werden sollen, denen bestimmte Straftaten vorgeworfen werden oder die aus Sicht der Ausländerbehörde Mitwirkungspflichten verletzt haben

Ausnahmen sind möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen können für Menschen, die der Residenzpflicht unterliegen, Ausnahmen gelten. Dafür müssen plausible Gründe vorliegen, wie:

  • Familiäre Anlässe: Krankenbesuch, Hochzeit, Beerdigung
  • Behördentermine
  • Termine bei Beratungsstellen
  • Arztbesuche
  • Arbeitsgelegenheiten

Sollte eine Ausländerbehörde der Genehmigung dennoch nicht zustimmen, ist es möglich, eine professionelle und unabhängige Beratungsstelle aufzusuchen. So kann eine Einschätzung darüber vorgenommen werden, ob die Entscheidung der Behörde rechtmäßig war oder nicht. In letzterem Fall ist es möglich, den Entschluss anzufechten.

Fazit – so kann man als Geflüchtete:r in Deutschland verreisen

Für Geflüchtete in Deutschland gelten bestimmte Regelungen, was das Reisen in- und außerhalb des Landes betrifft. Grundsätzlich entscheiden ein gültiger Reisepass oder Passersatzpapiere darüber, was möglich ist und was nicht. Diese erhält man bei den zuständigen Ausländerbehörden. Verfügt man über die nötigen Papiere und Aufenthaltstitel, steht der geplanten Urlaubsreise nichts mehr im Wege. (em) Panorama

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