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Verdacht auf Rechtsextremismus

Polizist muss Foto mit Neonazi-Abzeichen auf Uniform hinnehmen

Ein Bundespolizist, der auf einem rechtsextremen „SS-Festival“ umstrittene Abzeichen auf seiner Uniform trägt, muss Presseberichte mit unverpixeltem Foto hinnehmen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Polizist habe selbst zur Berichterstattung beigetragen durch das private Tragen der Abzeichen.

Montag, 28.11.2022, 17:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 28.11.2022, 14:46 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Ein Pressefoto eines auf einem Neonazifestival eingesetzten Bundespolizisten mit umstrittenen privaten Abzeichen auf seiner Dienstuniform ist zulässig. Weisen die Abzeichen auf mögliche Sympathien von Polizisten mit rechten Gruppierungen hin, handelt es sich bei der Fotoveröffentlichung um ein zulässiges „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI ZR 22/21) Die Karlsruher Richter gaben damit dem Verlag Axel Springer recht.

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Hintergrund des Rechtsstreits war das „Schild- und Schwertfestival“ („SS-Festival“) im sächsischen Ostritz am 22. Juni 2019. Dort war der Kläger als Bundespolizist im Einsatz. Im April 2018 wurden auf dem gleichnamigen Festival Hitlergrüße gezeigt.

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Foto zeigt Polizist mit privaten Abzeichen auf Uniform

Die Initiative „Rechts rockt nicht“ veröffentlichte auf Twitter ein unverpixeltes Foto des Polizisten. Das Foto zeigte ihn erkennbar von der Seite mitsamt zweier privater Abzeichen auf der Uniform. Ein Aufnäher zeigte ein Schwert mit Schild und Flügeln sowie den vom Templer-Orden während der Kreuzzüge auf lateinisch propagierten Spruch „Tue Recht und scheue niemand“.

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Das zweite Abzeichen zeigte einen Spartanerhelm mit gekreuzten Schwertern und den griechischen Slogan „Komm und hol sie dir“. Der Spruch geht auf die Worte des spartanischen König Leonidas gegenüber seinen Feinden zurück, seine Waffen niederzulegen.

Polizist sieht Recht am eigenen Bild verletzt

„Bild.de“ und „bz-berlin.de“ nahmen dies zum Anlass, in einem Artikel der Frage über mögliche Sympathien der Polizei mit der rechten Szene nachzugehen. Dazu zeigten sie das unverpixelte Foto des Beamten. Der Spruch „Komm und hol sie dir“ werde bei Waffen-Fans in den USA verwendet, ergaben die Bild-Recherchen.

Der Polizist sah sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Abzeichen seien nicht strafbar. Es werde der Eindruck einer rechten Gesinnung erweckt, klagte der Beamte.

Pressebericht dem Verhalten des Polizisten zuzuschreiben

Der Bundesgerichtshof hält die Fotoveröffentlichung jedoch von der Pressefreiheit gedeckt. Die Veröffentlichung gehöre zur zulässigen Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Berichterstattung komme ein „erheblicher Informationswert“ zur Frage zu, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen oder rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren.

Es sei zudem dem eigenen Verhalten des Klägers zuzuschreiben, dass über ihn berichtet wurde. Denn er habe die neutrale Uniform bewusst mit privaten Abzeichen verändert und damit zur Diskussion beigetragen. (epd/mig) Aktuell Recht

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