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Gewalt gegen Frauen (Symbolfoto) © de.depositphotos.com

Zwangsverheiratung

EU-Gericht erkennt Gewalt gegen Frauen als Fluchtgrund an

Frauen, die häusliche Gewalt erfahren, können in der EU als Flüchtling anerkannt werden, entschied der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Bulgarien. Eine Kurdin hatte dort einen Asylantrag gestellt. Sie gab an, zwangsverheiratet und geschlagen worden zu sein.

Dienstag, 16.01.2024, 14:53 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 01.07.2024, 10:10 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Flüchtlingsschutz von Frauen gestärkt. In einem Urteil vom Dienstag erkennen die Richter in Luxemburg Gewalt gegen Frauen aufgrund ihres Geschlechts als eine Form der Verfolgung an. Auch können Frauen als „soziale Gruppe“ im EU-Recht gelten. Folglich könnten Frauen als Flüchtlinge anerkannt werden, „wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind“, hieß es. Werden sie nicht als Flüchtling anerkannt, können Frauen subsidiären Schutz erhalten, wenn ihnen in ihrem Heimatland Gewalt oder der Tod droht.

Vor dem EuGH ging es um den Fall einer geschiedenen Kurdin aus der Türkei. Sie hatte erklärt, von ihrer Familie zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann geschlagen und bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchtete sie einen Ehrenmord und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien. Das bulgarische Gericht fragte den Gerichtshof in Luxemburg daraufhin, wie es das EU-Recht für internationalen Schutz im Fall der Frau auslegen soll.

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Gericht: Flüchtlingsschutz muss im Einklang mit der Istanbul-Konvention stehen

In der EU werden Menschen als Flüchtlinge anerkannt in Fällen der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Das regelt die Richtlinie 2011/951. Der subsidiäre Schutz gilt für Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die aber glaubhaft machen können, dass sie bei der Rückkehr in ihre Heimat Gefahr laufen, unmenschlich behandelt oder gar getötet zu werden.

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Im Sommer 2023 trat die EU der Istanbul Konvention zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen bei. Der Gerichtshof entschied nun, das EU-Recht zum Flüchtlingsschutz müsse in Einklang mit der Konvention ausgelegt werden. Die Konvention erkennt Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung an. Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass Frauen insgesamt als eine soziale Gruppe im Sinne der Richtlinie zum Flüchtlingsschutz angesehen werden können. (epd/mig) Leitartikel Recht

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