Familienzusammenführung
EuGH: Kein Nachteil für Geflüchtete wegen lahmen Behörden
Geflüchtete haben auch dann Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie bis zur behördlichen Entscheidung ihres Antrags volljährig geworden sind. Das hat der EuGH in einem Fall aus Österreich entschieden. Andernfalls könnten Behörden absichtlich langsam arbeiten. Der Fall erinnert an ein Urteil gegen Deutschland.
Dienstag, 30.01.2024, 18:03 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 30.01.2024, 18:03 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling auch dann das Recht auf Familienzusammenführung, wenn er während des Verfahrens volljährig geworden ist. Das Recht auf Familienzusammenführung dürfe nicht mit der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung erlöschen, erklärten die Richter am Dienstag in Luxemburg. Sonst könnten Behörden die Bearbeitung absichtlich verzögern.
Vor dem EuGH ging es um den Fall eines unbegleiteten minderjährigen Syrers, der in Österreich als Flüchtling anerkannt worden war. Daraufhin beantragten seine Eltern und seine kranke Schwester Aufenthaltstitel, um zu ihm ziehen zu können. Die österreichischen Behörden wiesen die Anträge zunächst ab, weil der junge Mann nach Antragsstellung volljährig geworden war. Die Eltern legten Berufung ein. Das zuständige Wiener Gericht bat daraufhin den EuGH um Auslegung der EU-Richtlinie.
Das Urteil erinnert an einen Fall aus dem Jahr 2022. Schon damals hatten Richter am EuGH erklärt, dass die Familienzusammenführung von minderjährigen Flüchtlingskindern mit ihren Eltern nicht an zu langsam arbeitenden Behörden scheitern dürfen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Asylantragstellung und nicht der Zeitpunkt der Behördenentscheidung, urteilten die Luxemburger Richter. Ähnliche EuGH-Urteile ergingen bereits zuvor gegen die Niederlande und Belgien. (epd/mig)
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