Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Gemeinden müssen Familien von Flüchtlingen Unterkunft geben
Die Familie eines Flüchtlings reist ihm nach Bayern hinterher und will in dessen Wohnort unterkommen. Darf sich die Gemeinde weigern, eine Unterkunft bereitzustellen? Nein, sagen Verwaltungsrichter.
Donnerstag, 29.02.2024, 14:53 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 03.03.2024, 10:46 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Gemeinden in Bayern müssen Angehörigen von Flüchtlingen bei Obdachlosigkeit eine Unterkunft bereitstellen, wenn diese im Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland kommen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Fall einer Beschwerde aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck geurteilt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Es gibt demnach keine Möglichkeit, den Beschluss vom 15. Februar anzufechten.
Der Fall war zunächst vor dem Verwaltungsgericht München gelandet, weil die Gemeinde Eichenau einer Frau und zwei Kindern eines anerkannten, dort in einer Unterkunft des Landkreises wohnenden Flüchtlings nach deren Einreise einen Platz im Zuge der Obdachlosenunterbringung verweigert hatte. Daraufhin kam die Familie des Mannes vorerst in einer Einrichtung für obdachlose Frauen in München unter. Das Verwaltungsgericht dort verpflichtete die Gemeinde Eichenau aber, Frau und Kindern ein Dach über dem Kopf zu bieten – wogegen die Kommune Beschwerde einlegte.
Freiwillig in die Obdachlosigkeit?
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Gemeinde aber dazu verpflichtet, Menschen, die nicht freiwillig obdachlos sind, eine Unterkunft zu gewähren. Das gelte auch im Falle des Familiennachzugs bei Flüchtlingen. Die Gemeinde Eichenau hatte laut einem Gerichtssprecher argumentiert, die Familie habe sich ohne Aussicht auf eine feste Unterkunft bei der Einreise quasi freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben. Dann wäre die Kommune nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Unterkunft bereitzustellen.
Gegen diese Sichtweise spreche, dass die Familie wiederholt beantragt habe, in der Gemeinde untergebracht zu werden, urteilte der VGH. Dass der Bund Familiennachzug auch ohne Nachweis einer Unterkunft erlaube und damit das Risiko einer Obdachlosigkeit steige, entbinde die Gemeinde nicht von ihrer Pflicht zur Unterbringung. Dass die Familie in Deutschland ohne einen solchen Nachweis letztlich kein Dach über dem Kopf haben könnte, sei für Mutter und Kinder zwar möglicherweise vorhersehbar gewesen. Das sei aber keine freiwillige Entscheidung für ein Leben auf der Straße gewesen.
Innenminister Herrmann: Gemeinden in der Pflicht
Die Entscheidung bestätige die bisherige Rechtsauffassung des Freistaats, dass dieser zwar für die Unterbringung von Asylbewerbern, nicht jedoch für die Unterbringung der nachziehenden Familien zuständig sei, kommentierte Innenminister Joachim Herrmann (CSU). „Hier ist die Gemeinde gefordert, in der Schutz vor der Obdachlosigkeit begehrt wird.“
Dennoch werde der Freistaat die Gemeinden auch künftig unterstützen, indem er anerkannte Flüchtlinge als sogenannte Fehlbeleger in den Asylbewerber-Unterkünften dulde und auch bei der Unterbringung von deren Familien helfe. „Was aber auch jedem klar sein muss: Angesichts der hohen Zugangszahlen im letzten Jahr kommen sowohl die Unterbringungskapazitäten des Freistaats als auch der Kommunen immer mehr an ihre Grenzen“, betonte Herrmann. (epd/mig) Aktuell Recht
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