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Fackelmarsch in der Nacht (Symbolfoto) © de.depositphotos.com

Bundesverfassungsgericht

Fackel-Aufmarsch von Rechtsextremen: Verbot war rechtmäßig

Fackel-Aufmärsche von Rechtsextremisten erinnern an den Nationalsozialismus und können deshalb verboten werden. Das haben mehrere Gerichte in NRW entscheiden. Eine Partei sah Grundrechte verletzt und zog nach Karlsruhe – erfolglos.

Dienstag, 02.07.2024, 14:10 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 02.07.2024, 14:15 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die rechtsextreme Partei „Die Rechte“ muss das Verbot von Fackeln bei einer Mahnwache anlässlich einer Kirchturmbesetzung in Dortmund hinnehmen. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde der Partei in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss nicht an. (AZ: 1 BvR 194/20)

Hintergrund des Rechtsstreits war die Besetzung des Kirchturms der Dortmunder Reinoldikirche am 16. Dezember 2016 durch acht Neonazis. Diese waren in den in der Adventszeit für alle Bürgerinnen und Bürger geöffneten Kirchturm hochgestiegen und hatten sich auf der Plattform für etwa eine Stunde verbarrikadiert. Sie hängten ein Banner mit der Aufschrift „Islamisierung stoppen“ auf, skandierten Parolen und zündeten Feuerwerkskörper. Die evangelische Pfarrerin Susanne Karmeier veranlasste daraufhin aus Protest das Anschalten der Kirchenglocken, sodass die Neonazis nicht mehr zu hören waren. Die Polizei beendete schließlich die Besetzungsaktion.

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Keine Körperverletzung durch Glockengeläut

Ermittlungen gegen die Pfarrerin wegen „schwerwiegender Körperverletzung“ infolge des lauten Glockengeläuts wurden eingestellt. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Besetzer wegen Hausfriedensbruch zu Geldstrafen oder verwarnte sie.

Zum Jahrestag der Besetzung des Kirchturms hatte die Partei eine Mahnwache unter dem Motto „Licht ins Dunkel bringen: Unsere Solidarität gegen Eure Repression! Gegen die Kriminalisierung der friedlichen Reinoldikirchbesetzung“ in der Dortmunder Innenstadt angemeldet. Die Stadt genehmigte die Versammlung, verbot aber das Mitführen und Anzünden von Fackeln.

Aggressiv, provokativ, einschüchternd

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auflage wegen des „bedrohlichen Gepräges“ und der damit verbundenen Erinnerung an den Nationalsozialismus und der rechtswidrigen Kirchturmbesetzung. Das Bundesverfassungsgericht wies die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück.

„Die Rechte“ habe nicht dargelegt, warum das Fackelverbot ihr Recht auf Meinungsfreiheit verletze. Die Partei habe sich nicht genügend mit den fachgerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt. Dabei seien „Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen“, argumentierten die Karlsruher Richter. (epd/mig) Aktuell Recht

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