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Bezahlung mit einer Karte (Symbolfoto) © de.depositphotos.com

Sozialgericht München

Bezahlkarte für Asylbewerber vorerst rechtmäßig

Die neue Bezahlkarte für Asylbewerber beschäftigt die Gerichte – und die kommen in Einzelfällen zu unterschiedlichen Entscheidungen. Anders als in Nürnberg wurden Eilanträge in München abgelehnt.

Mittwoch, 11.09.2024, 13:59 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 11.09.2024, 14:00 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Sozialgericht München hat zwei Eilanträge gegen die neu eingeführte Bezahlkarte für Asylbewerber abgelehnt. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung bekommen die beiden Antragsteller – eine Asylbewerberin aus Sierra Leone und ein abgelehnter Asylbewerber aus Nigeria – also weiterhin kein Bargeld mehr ausgezahlt.

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Das Gericht sei zu der Auffassung gekommen, dass die Verwendung der Bezahlkarte nicht offensichtlich rechtswidrig sei, hieß es in einer Mitteilung. Der Gesetzgeber habe die Karte als mögliche Leistungsform vorgesehen. Für welche Fälle sie zum Einsatz komme, liege im Ermessen der Behörde. Bei einer ersten Bewertung hätten sich auch keine Gründe ergeben, wonach die Behörde im Einzelfall verpflichtet gewesen wäre, weiterhin Geldleistungen zu gewähren (Az. S 42 AY 63/24 ER und S 52 AY 65/24 ER).

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Gerichte entscheiden in Einzelfällen unterschiedlich

Das Bezahlkarten-System ist inzwischen bayernweit im Einsatz. Mit den Karten kann in Geschäften eingekauft und pro Monat bis zu 50 Euro in bar abgehoben werden. Eine Karte ist regional beschränkt und nicht für Online-Einkäufe gedacht. So soll nach dem Willen der Staatsregierung der Missbrauch von Leistungen und in der Konsequenz die Zuwanderung begrenzt werden.

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Flüchtlingsverbände hatten daran wiederholt Kritik geübt. Anders als nun das Gericht in München hat das Sozialgericht Nürnberg bereits Eilanträgen von Geflüchteten recht gegeben, die gegen Einschränkungen durch die Bezahlkarte geklagt hatten.

Erkrankungen kein Grund für die Richter

Die Antragstellerin aus Sierra Leone hatte laut Gericht unter anderem geltend gemacht, dass sie aufgrund einer Augenerkrankung auf Geldleistungen angewiesen sei, etwa um Taxi fahren zu können – dort sei Kartenzahlung aber nicht immer möglich.

Der zweite Antragsteller – der wegen einer Erkrankung geduldet ist – hatte laut Gericht argumentiert, dass die Bezahlkarte nur für neue Asylbewerber gelten könne, sein Verfahren sei jedoch abgeschlossen. In beiden Fällen sah das Sozialgericht München allerdings keinen Grund, den Behörden bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung die Verwendung der Bezahlkarte zu untersagen. (dpa/mig) Aktuell Recht

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