Landessozialgericht NRW
Weniger Geld für Asylbewerber bei mangelnder Mitwirkung
Wirken ausreisepflichtige Asylbewerber bei der Passbeschaffung nicht mit, können ihnen die Leistungen gekürzt werden. Das hat das Landessozialgericht NRW im Fall einer Ghanaerin entschieden.
Mittwoch, 18.12.2024, 10:12 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 18.12.2024, 9:23 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Die finanzielle Unterstützung für Asylbewerber kann eingeschränkt werden, wenn die Leistungsempfänger bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht ausreichend mitwirken. Das hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht entschieden. Damit wurde die Beschwerde einer Asylsuchenden abgelehnt, die aus Ghana stammt und seit 2009 in Deutschland lebt, wie das Gericht am Dienstag in Essen mitteilte (AZ.: L 20 AY 16/24 B ER).
Die Frau ist „vollziehbar ausreisepflichtig“, kann aber nicht abgeschoben werden, weil sie nicht im Besitz von Reisedokumenten ist. Die Asylbewerberin verfügt über eine Duldung und bezieht Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die zuständige Behörde die finanzielle Unterstützung für die Frau, die in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, auf Leistungen für Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. 228 Euro pro Monat standen der Frau damit zur Verfügung.
Gericht verpflichtet Behörde zur Aufstockung von 15 Euro
Gegen diese Einschränkung der Leistungen ging die Asylsuchende juristisch vor und reichte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Sozialgericht Duisburg ein. Die Duisburger Richter lehnten diesen Antrag ab.
Das Landessozialgericht gab der erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich recht und wies die Beschwerde zurück. Die Essener Richter verpflichteten die Behörde jedoch dazu, der Frau über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen.
Gericht: Leistungskürzung bei unterbliebener Mitwirkung rechtens
Laut dem Landsozialgericht dürfen Leistungsberechtigte nur noch eingeschränkte Leistungen erhalten, wenn sie aufgrund „von ihnen selbst zu vertretenden Gründen“ eine Abschiebung verhinderten – etwa, indem sie nicht bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkten, mit denen eine Abschiebung umgesetzt werden könnte.
Durch welches Verhalten die Ghanaerin gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen haben soll, teilte das Gericht nicht mit. Schutzsuchenden sehen sich oft nicht imstande, sich in ein Konsulat oder eine Botschaft des Landes zu begeben, aus dem sie geflohen sind. (epd/mig) Aktuell Recht
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