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Urteil

Europäischer Gerichtshof stärkt Bleiberecht von Nicht-EU-Ausländern

Der Europäische Gerichtshof hat das Bleiberecht von Drittstaatangehörigen gestärkt. Einem aktuellen Urteil zufolge muss Großbritannien einem Algerier ein Aufenthaltsrecht einräumen, der mit einer in Großbritannien lebenden Spanierin verheiratet ist.

Mittwoch, 15.11.2017, 6:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 15.11.2017, 16:41 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Bleiberecht von Menschen von außerhalb Europas, die mit EU-Bürgern verheiratet sind, präzisiert. Demnach können sie ein abgeleitetes Bleiberecht genießen, wenn ihr Ehepartner selbst innerhalb der EU sein Wohnortsland geändert und in dem neuen Land auch die Staatsangehörigkeit erlangt hat. Im konkreten Fall geht es um einen Algerier, der in Großbritannien eine aus Spanien stammende Frau mit spanisch-britischer Staatsangehörigkeit geheiratet hatte. (AZ: C-165/16)

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Die britischen Behörden verweigerten dem Mann ein Bleiberecht. Sie machten indirekt eine EU-Richtlinie geltend. Diese bestimmt, dass EU-Bürger ihren Ehepartnern aus Drittländern sozusagen ein Bleiberecht in der EU verschaffen können. Die Richtlinie gilt aber sowohl laut den britischen Behörden als auch nach dem jetzigen Urteil des EuGH nur für EU-Bürger, die ihrerseits in einem anderen EU-Land leben – wie die Spanierin in Großbritannien vor ihrer Einbürgerung.

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Lissabon-Vertrag

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Trotzdem urteilte der EuGH zugunsten des Mannes. Die Richter machten dazu eine Bestimmung aus dem Lissabon-Vertrag geltend, also dem Regelwerk, auf dem alle EU-Gesetze gründen. Laut Lissabon-Vertrag darf sich jeder EU-Bürger in der gesamten EU frei aufhalten. Hier kam nun doch die spanische Herkunft der Frau zum Tragen. Damit ihr Aufenthaltsrecht aus dem Lissabon-Vertrag praktisch wirksam werde, dürfe es nämlich nicht durch die Einbürgerung verloren gehen.

Das Aufenthaltsrecht der Frau schließe aber das Recht auf ein Familienleben mit einem Partner aus einem Drittstaat ein, erklärte der EuGH. Dem Algerier könne deshalb ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren sein. (epd/mig) Aktuell Recht

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