Versäumnisurteil in Berlin
Entschädigungsklage einer Lehrerin mit Kopftuch abgewiesen
Die Entschädigungsklage einer kopftuchtragenden Lehrerin wurde vom Berliner Arbeitsgericht abgewiesen, weil Klägerin und Beklagte nicht erschienen sind. Auf Rechtsfragen mussten die Richter deshalb nicht eingehen.
Donnerstag, 26.04.2018, 6:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 26.04.2018, 17:41 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Das Berliner Arbeitsgericht hat die Entschädigungsklage einer kopftuchtragenden Lehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Am Mittwoch erging ein Versäumnisurteil, nachdem weder die türkischstämmige Klägerin, noch ein Vertreter erschienen waren, wie das Gericht mitteilte. Deshalb sei es bei der Entscheidung auch nicht auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Kopftuch angekommen. Eine Güteverhandlung im Oktober vergangenen Jahres war ohne Ergebnis geblieben. (Az. 60 Ca 12320/17)
Die Mathematik- und Deutschlehrerin hatte wegen Diskriminierung geklagt, nachdem sie nach einem Auswahlgespräch im Mai 2017 zunächst kein Anstellungsangebot für eine staatliche Schule erhalten hatte. Daraufhin fing sie mit einem zeitlich befristeten Vertrag an einer privaten Grundschule an. Das Gericht hatte der Klägerin zunächst eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro für das erfolglose „Casting“ vor Schulleitern vorgeschlagen. Dies lehnten Bildungsverwaltung wie Klägerin aber ab.
Streitgegenstand das Neutralitätsgesetz
Hintergrund ist das Berliner Neutralitätsgesetz, das Lehrern religiöse Symbole wie etwa das Kopftuch an Berliner Schulen weitgehend verbietet. In zurückliegenden Fällen hatten muslimische Lehramtsanwärterinnen oder Lehrerinnen erfolgreich gegen das Verbot wegen Diskriminierung geklagt und eine Entschädigung erstritten. Das Land bietet ihnen in der Regel eine Anstellung an einer Berufsschule an, wo das Verbot religiöser Symbole nicht gilt.
Dabei verweist die Senatsbildungsverwaltung regelmäßig darauf, dass Lehramtsanwärter unabhängig von ihrer Ausbildung keinen Anspruch auf Einstellung an einem bestimmten Schultyp haben. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb einer Woche nach Zustellung noch Einspruch erhoben werden. (epd/mig) Aktuell Recht
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