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Europäischer Gerichtshof

Keine sofortige Abschiebung bei Einspruch gegen Asyl-Ablehnung

So lange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, darf ein Asylbewerber nicht abgeschoben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall eines Togolesen in Belgien entschieden.

Mittwoch, 20.06.2018, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 20.06.2018, 19:25 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Ein Asylbewerber in der Europäischen Union darf bis zur rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrags nicht abgeschoben werden. Zwar könne ein EU-Mitgliedstaat nach einer Asyl-Ablehnung den Betreffenden direkt zur Ausreise auffordern, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH). Ein gerichtlicher Einspruch gegen den Bescheid habe aber aufschiebende Wirkung. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil müsse die Ausreiseaufforderung zurückstehen, betonten die Luxemburger Richter. (AZ: C-181/16)

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Im konkreten Fall hatte der aus Togo stammende Kläger 2011 internationalen Schutz als Flüchtling beantragt. Die belgischen Behörden lehnten dies ab. Obwohl der Togoer gegen die Entscheidung gerichtlich vorging und diese damit noch nicht rechtskräftig war, erhielt er eine Aufforderung zur Ausreise. Damit hielt sich der Mann formal illegal in Belgien auf.

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Der Flüchtling sah in dem Vorgehen der belgischen Behörden ein Verstoß gegen EU-Recht. Bevor eine Ausreiseaufforderung ergehen könne, müsse erst einmal sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgelehnt werden, argumentierte er.

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Keine Abschiebung nach Einspruch

Der EuGH urteilte, dass Flüchtlinge, die um internationalen Schutz nachsuchen, während des Anerkennungsverfahrens nicht in ihren Rechten beschnitten werden dürfen. Ein EU-Mitgliedstaat dürfe allerdings mit der ersten ablehnenden Asyl-Entscheidung direkt auch eine Ausreiseaufforderung erlassen.

Gehe ein Flüchtling aber gerichtlich gegen die Asyl-Entscheidung vor, müsse dies aufschiebende Wirkung haben, führte das Gericht aus. Die Ausreiseaufforderung könne erst dann greifen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgelehnt wurde. Bis dahin behalte der Flüchtling „den Status als Person, die internationalen Schutz beantragt hat“. (epd/mig) Aktuell Recht

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