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Verwaltungsgericht Gießen

Klagen von Flüchtlingsbürgen teilweise abgewiesen

Die Verwirrung wird immer größer: Der Rechtsstreit zwischen JobCentern und Flüchtlingshelfern, die Bürgschaften für syrische Kriegsflüchtlinge übernommen haben, geht weiter. Jetzt ist das Verwaltungsgericht Gießen in mehreren Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Donnerstag, 23.08.2018, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 26.08.2018, 17:22 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Verwaltungsgericht Gießen hat am Mittwoch erneut über Klagen von Flüchtlingshelfern verhandelt, die Bürgschaften für syrische Kriegsflüchtlinge übernommen haben. Das Gericht habe den Klagen jeweils nur zu einem geringen Teil stattgegeben, nämlich soweit das Jobcenter auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung verlangt hat, teilte das Gericht mit. Nur in einem Fall seien die Kostenanforderungen des Jobcenters Gießen vollständig aufgehoben worden. Grund dafür sei gewesen, dass die Verpflichtungserklärung ausdrücklich nur für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis des betroffenen Flüchtlings gelten sollte. (AZ: 6 K 3886/16.GI u.a.)

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Die 6. Kammer verhandelte insgesamt sechs Klagen von Flüchtlingshelfern. Die Bürgen hatten sich mit Verpflichtungserklärungen gegenüber den Ausländerbehörden verpflichtet, für den Lebensunterhalt syrischer Flüchtlinge nach deren Einreise in die Bundesrepublik aufzukommen.

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Die Bürgen wendeten sich mit ihren Klagen gegen Bescheide des Jobcenters Gießen. Dieses hatte die Kläger für die Kosten in Anspruch genommen, die dadurch entstanden, dass die Flüchtlinge nach Abschluss der Asylverfahren Leistungen erhielten. Diese beliefen sich jeweils auf Beträge zwischen 2.500 bis 8.000 Euro. Alle Asylbewerber waren als Flüchtlinge anerkannt worden. Strittig war vor allem, ob die Verpflichtungserklärungen sich auch auf die nach der Flüchtlingsanerkennung entstandenen Kosten beziehen.

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Unterschiedliche Urteile

Das Verwaltungsgericht hat bereits im Mai und im Dezember vergangenen Jahres über Klagen von Flüchtlingsbürgen entschieden und dabei unterschiedlich geurteilt: In einem Fall hob es die Kostenforderung auf, in zwei anderen Fällen verringerte es die Kostenforderung geringfügig ebenfalls um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Entscheidend war auch damals laut Gericht der Wortlaut der Verpflichtungserklärungen, der sich von Fall zu Fall unterschied.

Die aktuellen Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen. (epd/mig) Aktuell Recht

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