Oberverwaltungsgericht Münster
Land darf Flüchtlingen nicht ihren genauen Wohnort vorgeben
Die Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung in NRW ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster im Fall eines irakischen Flüchtlings, dem der Wohnsitz verpflichtend vorgeschrieben wurde.
Mittwoch, 05.09.2018, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 06.09.2018, 17:43 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Flüchtlinge dürfen laut einem Gerichtsurteil zu einem Aufenthalt in einem Bundesland, nicht aber an einen bestimmten Ort verpflichtet werden. Eine Landesregelung, die etwa den Wohnsitz dort festlegt, wo Flüchtlinge aktuell bei der Zuweisung auf die Gemeinden wohnen, sei rechtswidrig, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung vom Dienstag. Das sei zudem nicht mit dem Bundesrecht vereinbar. Danach soll bei der Wohnsitzauflage auch die örtliche Situation auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt berücksichtigt werden. (AZ: 18 A 256/18)
Die Verpflichtung, den Wohnsitz in dem Bundesland zu behalten, das für ihr Asylverfahren zuständig ist, ist nach Einschätzung des Gerichts integrationspolitisch sinnvoll. Mit der landesrechtlichen Bestimmung hingegen, nach der Flüchtlinge der Gemeinde zugewiesen werden sollen, in der sie zur Zeit der Zuweisung wohnen, überschreite das Land seine Kompetenzen, erklärte das Gericht. Das bundesweite Aufenthaltsgesetz sehe für die Länder keine inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor. Es ermögliche lediglich eigene Regelungen für die Organisation und das Verfahren der Verpflichtung zur Wohnsitznahme.
Gericht lässt Revision nicht zu
Damit änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz ab. Geklagt hatte ein irakischer Flüchtling, den die Bezirksregierung Arnsberg verpflichtet hatte, an seinem aktuellen Wohnsitz in Kerpen zu bleiben. Der Mann, der im März 2017 vorübergehenden (subsidiären) Schutzstatus erhielt, sollte nach einer Weisung der Bezirksregierung Arnsberg für bis zu drei Jahren in Kerpen bleiben. Der Stadt war der Mann bei seinem Asylverfahren zugewiesen worden. Die Bezirksregierung hatte die Verpflichtung mit einer Ausländer-Wohnsitzregelung das Landes Nordrhein-Westfalen begründet.
Das Gericht ließ keine Revision zu. Gegen die Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. (epd/mig) Aktuell Recht
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