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Bundesarbeitsgericht

Europäischer Gerichtshof muss Kopftuchverbot in Drogeriemarkt prüfen

Darf ein Unternehmen in der Privatwirtschaft ein pauschales Kopftuchverbot erlassen? Mit dieser Frage soll sich das Europäische Gerichtshof befassen. Vorgelegt hat die Frage das Bundesarbeitsgericht.

Donnerstag, 31.01.2019, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 03.02.2019, 16:28 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über ein Kopftuchverbot in einem deutschen Unternehmen entscheiden. Die Luxemburger Richter müssen insbesondere in den Blick nehmen, inwieweit es nach der EU-Grundrechte-Charta zur unternehmerischen Freiheit gehört, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Tragen auffälliger religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten können, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch entscheid. (AZ: 10 AZR 299/18 A)

Im konkreten Fall ging es um eine bei der Drogeriemarkt-Kette Müller angestellte Kassiererin. Als die muslimische Frau nach ihrer Elternzeit im Oktober 2014 zur Arbeit zurückkehrte, wollte sie an ihrem Arbeitsplatz aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.

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EuGH soll entscheiden

Der Arbeitgeber wies die Kassiererin aber an, ohne Kopftuch zur Arbeit zu erscheinen, und verwies auf die im Unternehmen geltende Kleiderordnung. Danach dürfen „Kopfbedeckungen aller Art“ bei „Kundenkontakt nicht getragen werden“. Im Gesamtunternehmen arbeiteten zudem insgesamt 14.794 Mitarbeiter aus 88 Nationen. Damit sich Mitarbeiter nicht durch andere Kollegen in ihrer religiösen Überzeugung verletzt sähen und es damit zu vermeidbaren Konflikten komme, gebe es im Unternehmen die Verpflichtung, „auf auffällige Symbole aller Art zu verzichten“. Die Frau sah damit ihre Religionsfreiheit verletzt.

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Das BAG legte das Verfahren nun dem EuGH vor. Insbesondere muss dieser prüfen, ob es in der Privatwirtschaft die in der Grundrechtecharta verankerte unternehmerische Freiheit erlaubt, ein Kopftuchverbot zu erlassen.

Geringer Kundenkontakt

Am 14. März 2017 hatte der EuGH das Kopftuchverbot eines französischen Unternehmens gebilligt, weil sich Kunden wegen des Kopftuches einer muslimischen Mitarbeiterin beschwert hatten (AZ.: C-157/15 und C-188/15). Das Kopftuchverbot sei sachlich gerechtfertigt, entschied damals das Gericht.

Im konkreten Fall der Drogeriemarkt-Kassiererin hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg allerdings festgestellt, dass der Arbeitgeber keine Nachteile zu befürchten habe, wenn die Beschäftigte ein Kopftuch trage (Urteil vom 27. März 2018, AZ: 7 Sa 304/17). Der Kontakt zu den Kunden sei relativ gering. (epd/mig) Aktuell Recht

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