Höhere Hürden
Bundesverfassungsgericht schützt vor übereilter Abschiebung
Wenn ein Verwaltungsgericht einen Asylantrag als „offensichtlich unbegründet” einstufen will, muss es sich mit dem Vorbringen des Flüchtlings auseinandersetzen. Der Verweis auf falsche Angaben in gefälschten Papieren reicht nicht. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Montag, 11.03.2019, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12.03.2019, 15:31 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Bei einem als „offensichtlich unbegründet“ eingestuften Asylantrag müssen Verwaltungsgerichte genau hinschauen und die Aussagen des Flüchtlings „erschöpfend“ prüfen. Nur weil ein Visum wegen einer falschen Berufsangabe in gefälschten Papieren erteilt worden ist, schließe das eine Verfolgungsgefahr nicht aus, betonte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvR 1193/18)
Damit darf ein Sudanese vorerst weiter in Deutschland bleiben. Der Mann hatte von Schleppern gefälschte Ausweispapiere erhalten. Danach war er „Forscher“ des sudanesischen Landwirtschaftsministeriums. Als er daraufhin ein deutsches Visum erhielt und per Flugzeug in die Bundesrepublik einreiste, stellte er schließlich einen Asylantrag. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er an, dass er tatsächlich Kfz-Mechaniker sei und drei Monate in einem Foltergefängnis im Sudan inhaftiert war.
Der Asylantrag wurde als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Das Vorbringen des Flüchtlings widerspreche den Angaben im Visum-Antrag.
„Offensichtlich unbegründet“
Das Verwaltungsgericht bestätigte per Eilbeschluss die Entscheidung, ohne sich mit den weiteren Angaben des Sudanesen auseinanderzusetzen. Da der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ eingestuft wurde, wurde das Verfahren nur in einer Gerichtsinstanz entschieden. Es drohte die Abschiebung.
Da der Flüchtling sein Begehren nur in einer Instanz vorbringen kann, muss diese den Sachverhalt auch im Eilverfahren „erschöpfend“ prüfen, forderte nun das Bundesverfassungsgericht. Das Verwaltungsgericht habe sich nur auf die Widersprüche zwischen dem Visum-Antrag und den späteren Aussagen des Flüchtlings bezogen. Es hätte sich aber auch mit den vorgebrachten Erklärungen und der angeführten Foltergefahr auseinandersetzen müssen, rügten die Verfassungsrichter. Völlig unplausibel und deswegen „offensichtlich“ unwahr seien diese jedenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht Potsdam muss nun neu über das Verfahren entscheiden. (epd/mig) Aktuell Recht
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