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Stacheldraht © JarkkoManty @ pixabay.com (CC 0), bearb. MiG

"Anti-Abschiebe-Industrie"

Flüchtlings­organisationen sollen kriminalisiert werden

Ich ging bisher davon aus, dass die Kriminalisierung der Zivilgesellschaft zur Verhandlungsmasse des Gesetzes gehört, die nach einem öffentlichen Aufschrei wieder herausgestrichen wird. Diesmal könnte es anders kommen.

Von Montag, 01.04.2019, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 03.04.2019, 17:14 Uhr Lesedauer: 6 Minuten  |  

Anfang Februar wurde der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zum sog. „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ bekannt. Schon damals gab es Kritik an dem Vorhaben, diejenigen Personen strafrechtlich zu sanktionieren, die einen Abschiebetermin bekannt geben. Konkret geht es um den geplanten § 95 Abs. 2 Nr. 3b Aufenthaltsgesetz. Dort heißt es:

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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […]

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die Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht dadurch beeinträchtigt, dass er […]

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b) ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde geplante Zeitpunkte oder Zeiträume einer bevorstehenden Abschiebung veröffentlicht, an einen unbestimmten Personenkreis gelangen lässt oder einem ausreisepflichtigen Ausländer mitteilt.“

Der Vorstoß des Innenministeriums hat zuletzt öffentliche Unterstützung erhalten. Der seit letztem Jahr im Amt befindliche Leiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf), Hans-Eckhard Sommer, begrüßte es, dass die Veröffentlichung von Abschiebeterminen strafrechtlich sanktioniert werden soll. Und ein Kolumnist von „Zeit Online“ unterstützte das Vorhaben mit dem abwegigen Verweis darauf, dass der Gesetzentwurf ein wichtiges Signal sei, um den liberalen Rechtsstaat zu verteidigen. Ich habe bereits an anderer Stelle ausführlich begründet, warum die ordnungspolitische Umdeutung des Rechtsstaatsbegriffs, wie ihn der Beitrag auf „Zeit Online“ schonungslos betreibt, gefährlich ist und rechtsstaatliche Prinzipien in ihr Gegenteil verkehrt. Hier möchte ich nur auf die einschlägigen Aspekte eingehen, die meines Erachtens dafürsprechen, dass der von Seehofer vorgelegte Entwurf rechtsstaatliche Prinzipien und den effektiven Rechtsschutz missachtet.

Nach § 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der durch das Asylpaket I von 2015 verändert wurde, darf eine Abschiebung dem Betroffenen nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise (i.d.R. 30 Tage) nicht mehr angekündigt werden. Unerwartete Abschiebungen bei Nacht oder in den frühen Morgenstunden sind auf diese Weise zur Regel geworden, weil die Behörden vermuten, die Betroffenen zu diesen Zeitpunkten anzutreffen. Bereits diese Regelung ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz und dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention. Denn bei Abschiebungen handelt es sich nicht um harmlose Verwaltungsakte, sondern um intensive Eingriffe in die Freiheit von Betroffenen. Im Zusammenhang mit Abschiebungen kommt es immer wieder zu schweren körperlichen Misshandlungen, Suiziden und sogar Todesfällen. Zudem kann die betroffene Person durch die Abschiebung einer unmenschlichen Situation ausgesetzt werden. Die aktuelle Entscheidungspraxis des Bamf und der Verwaltungsgerichte ist fehleranfällig und mitunter werden Menschen zu Unrecht abgeschoben. Davon zeugen die in letzter Zeit öffentlich bekannt gewordenen Abschiebungen von u.a. Schwangeren oder rechtswidrige Abschiebungen, in dessen Folge die Betroffenen wieder zurück nach Deutschland gebracht werden mussten. Genau deswegen gehört es zum Kernbestandteil des effektiven Rechtsschutzes der betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben alle juristischen Mittel auszuschöpfen.

Aber juristischer Rechtsschutz muss auch organisiert werden. Wenn die Abschiebung nicht mehr angekündigt wird, dann haben die Betroffenen oft keine Zeit die Rechtsanwaltschaft zu erreichen. Und selbst wenn ein Kontakt zustande kommt, kann der/die Rechtsanwält*in oft nicht schnell genug die Abschiebung per Eilrechtsschutz und einem Gang vor das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichts aufhalten. Viele Menschen können sich nicht vorstellen, dass juristischer Rechtsschutz einer Vielzahl von finanziellen, organisationellen und personellen Ressourcen bedarf. Der Rechtsstaat wird nicht von alleine aktiv, sondern muss mobilisiert werden. Genau aus diesem Grund ist es gerade eine Verteidigung des Rechtsstaates, wenn zivilgesellschaftliche Organisationen die Termine von Abschiebungen öffentlich bekannt geben, sofern sie Kenntnisse davon erhalten. Nur dann gibt es mitunter die nötige Zeit, um mit rechtsstaatlichen Mitteln die Abschiebung überprüfen zu lassen und rechtswidrige Abschiebungen zu verhindern. Der Gesetzesentwurf aus dem Ministerium von Horst Seehofer zielt gerade darauf ab Abschiebungen rigoroser durchzuführen, weswegen jede Form einer möglichen Behinderung, auch rechtsstaatliche Interventionen, unterbunden werden sollen. Dabei heißt es explizit in der Gesetzesbegründung, die Strafvorschrift richte sich an „einen unbekannten Personenkreis, etwa in einem geschlossenen Newsletter oder sozialen Netzwerken, oder gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer“. Damit werden nicht nur mögliche zivilgesellschaftliche Proteste gegen Abschiebungen kriminalisiert, sondern auch die unmittelbare Beratungspraxis. Im Rahmen der unabhängigen Verfahrensberatung, die zum Beispiel viele Flüchtlingsräte anbieten, ist es sogar geboten die betroffene Person effektiv zu beraten, das heißt ggf. auch einen Abschiebetermin zu nennen und Rechtsschutz zu organisieren.

Doch das Gesetz stellt nicht nur einen Eingriff in den effektiven Rechtsschutz dar. Die Norm richtet sich an einen unbestimmten Adressatenkreis, so dass selbst Journalist*innen strafrechtlich sanktioniert werden können. Viele Medien berichten zum Beispiel regelmäßig über die geplanten Sammelabschiebungen nach Afghanistan. Ein solcher Artikel könnte demnächst strafrechtliche Folgen haben; umso absurder ist es, wenn gerade Journalist*innen wie auf „Zeit Online“ das Vorhaben noch unterstützen. Das geplante Gesetz rückt die Veröffentlichung von Abschiebeterminen in eine bedenkliche Nähe zum Landesverrat, eine der wenigen Strafvorschriften, durch die die Presse bei Veröffentlichung von Vorgängen aus den Staatsapparaten strafrechtlich verfolgt werden kann. Jedoch handelt es sich bei Abschiebeterminen um ganz andere Informationen als um Staatsgeheimnisse. Allenfalls unterliegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen dem Dienstgeheimnis (siehe Landtag Baden-Württemberg Drs. 16/4087, S. 3). Bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses ist aber der Amtsträger derjenige, der strafrechtlich verfolgt werden kann, nicht die Journalist*innen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von dem Termin möglicherweise Kenntnis erhalten. Vor diesem Hintergrund ist der in der Gesetzesbegründung genannte „besondere Unrechtsgehalt“, der angeblich bei der Behinderung der Durchsetzung der Ausreisepflicht zutage trete, rechtsstaatlich zurückzuweisen. Bei dem angedachten § 95 Abs. 3b Aufenthaltsgesetz handelt es sich indes um eine bedenkliche Form der vorverlagerten Strafbarkeit, indem bereits die Veröffentlichung des Abschiebetermins unter Strafe gestellt wird, selbst wenn damit die eigentliche Abschiebung noch gar nicht behindert wurde.

Der Entwurf gießt die populistische Diffamierung zivilgesellschaftlicher Organisationen als „Anti-Abschiebe-Industrie“ in Gesetzesform, ein Begriff der unlängst zum Unwort des Jahres gewählt wurde. Er ist nur der vorläufige Höhepunkt einer Kriminalisierung von all jenen, die sich für Flüchtlinge einsetzen und der von Angela Merkel ausgerufenen „nationalen Kraftanstrengung bei Abschiebungen“ rechtsstaatliche Solidarität entgegensetzen wollen. In diesem Zuge rückten zuletzt sogar Pfarrer und Kirchengemeinden vermehrt ins Visier der Strafverfolgungsbehörden.

Ich ging bisher davon aus, dass die Kriminalisierung der Zivilgesellschaft zur Verhandlungsmasse des Gesetzes gehört, die nach einem öffentlichen Aufschrei wieder herausgestrichen wird. Denn das Bundesinnenministerium zielt vor allem darauf ab durch die Einführung einer sog. „Duldung light“ und einer Ausweitung der Abschiebehaft die Rechtspositionen von Flüchtlingen zu verschlechtern. Vor diesem Hintergrund könnte die Sanktionierung der Veröffentlichung von Abschiebeterminen als ein symbolischer Angriff auf zivilgesellschaftliche Akteure gewertet werden. Aber wenn nunmehr in kurzer Zeit Behördenchefs und selbst renommierte Medien die Werbetrommel für das Gesetz rühren, dann könnte der nächste Angriff auf den effektiven Rechtsschutz sehr schnell zur Realität werden. Aktuell Meinung Politik

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  1. keisner sagt:

    „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ contra „Anti-Abschiebe-Industrie“ – 2 Unwörter des Jahres, die es schon jetzt auf die Hitliste bringen können. Die Menschenfeinde sind erfinderisch in ihrem Vokabular !

  2. FrankUnderwood sagt:

    Sehr geehrter Autor,

    wie stehen Sie dazu, dass Sie und Pro Asyl Rechtsstaatlichkeit einfordern, aber diese vehement ablehnen wenn Ihre Schützlinge vor Gericht verloren haben??

    Es tut mir wirklich leid für Sie und die tatsächlich Betroffenen, aber wer keinen Anspruch auf Aufenthalt hat, der muss dieses Land wieder verlassen.
    Abschiebungen sind das Letzte Mittel um eine Entscheidung des Rechtsstaates durchzusetzen.

    Ich bin gespannt, ob Sie wirklich den Mut haben, auf meine Frage ehrlich zu antworten.

  3. President Obama sagt:

    Wenn ich den Artikel lese und vor allem dessen Urheberschaft betrachte, stelle ich doch deutliche Akzente fest, die nicht der Realität entsprechen.

    Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt mindestens 30 Tage, das stimmt aber nicht in der Praxis. Zum einen gibt es – allerdings nicht im Bereich abgelehnter Flüchtlinge – auch kürzere Fristen. Zum Andern, und das ist hier das entscheidende, liegen zwischen Ablehnung des Asylantrages und tatsächlicher Rückführung deutlich mehr als 30 Tage. Und die Ausländerbehörden sowie das Bamf weisen mehrfach auf die Abschiebung im Fall der nicht freiwilligen Ausreise hin.

    Im Übrigen ist dies auch die Zeit gegen den Ursprungsverwaltungsakt zu klagen, und Eilrechtsschutzanträge zu stellen. Wenn Behörden über Monate und oft auch Jahre die Abschiebung androhen, dürfte niemand überrascht sein, wenn dies tatsächlich irgendwann passiert.

    Ein am Tag der Abschiebung gestellter Klageantrag ist in der Regel aussichtslos, da der Grundverwaltungsakt vollziehbar ist.

    Natürlich taktieren Rechtsanwälte und linke Interessensgruppen mit diesem Instrument. Die Abschiebung wurde früher in vielen Fällen angekündigt mit dem Ergebnis, dass die Vielzahl der betroffenen Personen untertauchen. Daher wurden diese Regelungen geändert.

    Was ist also die Alternative (außer generell auf Abschiebungen zu verzichten)?
    Man könnte die Ausreisepflichtigen in Abschiebungshaft nehmen, was auch gelegentlich passiert. Aber dies kann nicht das mildeste Mittel sein. So wird es bei Abschiebungen am Tag des Fluges bleiben, zwangsläufig zur frühen Uhrzeit.

    Hier wird auch nicht die Zivilgesellschaft als Ganzes kriminalisiert, sondern eine kleine, laute Gruppe mit dem konfrontiert, was sie tun: Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt, das ist nunmal strafbar.

    Hier wird Stimmung gegen den Rechtsstaat betrieben. Wer einerseits vereinfachte Einreisebestimmungen fordert und andererseits Rückführungen verhindern will, spielt mit der Aufnahmebereitschaft unserer Gesellschaft.