Verfassungsgericht
ZDF muss NPD-Wahlspot nicht zeigen
Radio- und Fernsehsender wehren sich gegen Wahlspots der NPD: Die Beiträge enthalten nach Auffassung der Medien volksverhetzende Inhalte. Das Bundesverfassungsgericht gab dem ZDF Recht. Ebenfalls betroffen sind das Deutschlandradio und das Erste.
Montag, 29.04.2019, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.05.2019, 11:56 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Die NPD ist auch in der höchsten gerichtlichen Instanz mit ihrem Versuch gescheitert, ihre Wahlwerbung im ZDF durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte am Samstagabend einen entsprechenden Eilantrag der Partei als unbegründet ab. Die Entscheidungen der vorherigen Instanzen lägen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen, erklärten die Verfassungsrichter (AZ.: 1 BvQ 36/19). Damit muss das ZDF einen Wahlwerbespot der NPD am Montagabend nicht zeigen. Auch das Deutschlandradio und die ARD lehnten die Beiträge ab.
Das ZDF hatte argumentiert, der Wahlspot zur Europawahl erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung. Dem waren sowohl das Verwaltungsgericht Mainz als auch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz gefolgt. Eine Verfassungsbeschwerde der NPD gegen diese Entscheidungen lehnten die Richter am Bundesverfassungsgericht ab. Ein Eingreifen der Gerichte in die Meinungsfreiheit der NPD sei nicht erkennbar, erklärten die Verfassungsrichter.
Spot beschäftigt weitere Gerichte
Die Wahlwerbung der Partei beschäftigt auch weitere Gerichte, unter anderem in Köln und Münster, wie der Rechtsanwalt der NPD, Peter Richter, dem „Evangelischen Pressedienst“ sagte. Neben den Fernsehbeiträgen gehe es auch um Radiospots mit identischem Inhalt.
Mit dem Thema setzt sich auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) auseinander, der für die ARD Fernseh-Wahlwerbespots juristisch prüft. Der Sender habe den Beitrag am Donnerstag für das Erste zurückgewiesen, sagte Sprecher Justus Demmer. „Aus unserer Sicht erfüllte der Spot den Straftatbestand der Volksverhetzung.“ Bislang seien dem Sender keine rechtlichen Schritte der NPD gegen die Ablehnung im Ersten bekannt, sagte Demmer. Daher bleibe es zunächst bei dem Nein zur Ausstrahlung.
Sender Verpflichtet
Auch das Deutschlandradio lehnte einen NPD-Spot fürs aus diesen Gründen ab. „Die Partei hat die Möglichkeit, eine neue, rechtlich unbedenkliche Version einzureichen“, erklärte der Kölner Sender am Sonntag.
Der öffentlich-rechtliche und private Rundfunk ist im Rahmen der politischen Meinungsbildung zur Ausstrahlung von Wahlwerbung verpflichtet. Die Sender müssen den Parteien eine „angemessene Sendezeit“ einräumen. Wahlwerbesendungen müssen zudem ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Fernsehsender versehen Wahlwerbespots normalerweise mit den Hinweis, dass für den Inhalt die jeweilige Partei verantwortlich ist. Die Fernsehsender dürfen einen Spot nur ablehnen, wenn er eindeutig keine Wahlwerbung darstellt oder offensichtlich gegen allgemeine Gesetze, insbesondere Strafvorschriften, verstößt. (epd/mig) Aktuell Recht
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