Europäischer Gerichtshof
Flüchtling bleibt auch bei formaler Aberkennung Flüchtling
Die Anerkennung als Flüchtling darf nach schweren Straftaten wieder entzogen werden. Einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge bedeutet das aber nicht, dass die Person auch gleich abgeschoben werden darf.
Freitag, 17.05.2019, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 20.05.2019, 15:52 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Auch wegen schwerer Straftaten verurteilte anerkannte Flüchtlinge dürfen bei drohender Folter oder anderer Gefahr für Leib und Leben nicht abgeschoben werden. Zwar kann ihnen nach EU-Recht formal der Flüchtlingsstatus entzogen werden, sie bleiben danach aber immer noch Flüchtlinge, denen Mindeststandards zustehen, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (AZ: C-391/16, C-77/17 und C-78/17)
Im konkreten Fall wollten Belgien und die Tschechische Republik Flüchtlingen aus dem Kongo, der Elfenbeinküste und aus Tschetschenien die Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus wieder entziehen beziehungsweise verweigern. Die Behörden begründeten dies mit begangenen schweren Straftaten. Nach der sogenannten EU-Anerkennungsrichtlinie könne der Flüchtlingsstatus verweigert oder wieder aberkannt werden, wenn es konkrete Gründe für die öffentliche Sicherheit oder der Allgemeinheit gebe, etwa bei schweren begangenen Verbrechen, so die Behörden.
Weniger Rechte
Die in Tschechien und Belgien mit den Fällen befassten Gerichte wollten vom EuGH nun wissen, ob die Genfer Flüchtlingskonvention und die EU-Grundrechte-Charta der EU-Richtlinie entgegenstehen.
Der EuGH urteilte, dass nach der gültigen EU-Richtlinie die formale Anerkennung als Flüchtling verweigert oder wieder entzogen werden darf. In diesem Fall steht den betroffenen Personen weniger Rechte zu. Ihnen kann dann der Zugang zu Integrationsprogrammen oder eine Aufenthaltsberechtigung verweigert werden.
Flüchtling bleibt Flüchtling
Doch auch bei einem formalen Entzug der Flüchtlingsanerkennung wegen begangener schwerer Straftaten blieben die Betroffenen von ihrer Eigenschaft her immer noch Flüchtlinge, denen Mindeststandards nach der Grundrechte-Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention zustehen, urteilte der EuGH.
So dürfe in keinem Fall ein Flüchtling bei bestehender Gefahr für Leib und Leben in sein Herkunftsland wieder abgeschoben werden, auch wenn sein Flüchtlingsstatus formal entzogen wurde. (epd/mig) Aktuell Recht
Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.
MiGGLIED WERDEN- Fachkräftemangel vs. Abschiebung Pflegeheim wehrt sich gegen Ausweisung seiner Pfleger
- „Diskriminierend und rassistisch“ Thüringer Aktion will Bezahlkarte für Geflüchtete aushebeln
- Verwaltungsgerichtshof Nürnberg muss Allianz gegen rechts verlassen
- Ein Jahr Fachkräftegesetz Bundesregierung sieht Erfolg bei Einwanderung von…
- Brandenburg Flüchtlingsrat: Minister schürt Hass gegen Ausländer
- Chronisch überlastet Flüchtlingsunterkunft: Hamburg weiter auf Zelte angewiesen