Verwaltungsgericht Dresden
Zittauer NPD-Wahlplakate sind volksverhetzend
NPD-Wahlplakate im ostsächsischen Zittau sind volksverhetzend und dürfen abgehängt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden. Mit dem Wahlplakat greife die NPD die Menschenwürde sämtlicher in Deutschland lebender Migranten an.
Mittwoch, 22.05.2019, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 23.05.2019, 17:11 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Das Abhängen von NPD-Wahlplakaten im ostsächsischen Zittau ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden rechtens. Die Wahlplakate mit der Aufschrift „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung, teilte das Gericht am Dienstag in Dresden mit. Sie stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und seien deshalb von der Stadt aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden. Das Gericht lehnte damit einen Eilantrag des Landesverbandes der rechtsextremen NPD ab (Az. 6 K 385/19).
Der Schriftzug auf dem Wahlplakat sei mit Ortsnamen hinterlegt, zwischen denen sich Totenkreuze befänden. Dabei handele es sich um Orte im Bundesgebiet, in denen es in der jüngeren Vergangenheit zu Gewalt- und Tötungsdelikten gekommen sei, die Tätern mit Migrationshintergrund zugeschrieben wurden, hieß es. Neben dem Wahlkampfslogan befindet sich auf rotem Grund das Parteilogo und darunter die Aufforderung „Widerstand – jetzt“.
NPD greift Menschenwürde aller Migranten an
Mit dem Wahlplakat greife die NPD die Menschenwürde sämtlicher in Deutschland lebender Migranten an, hieß es weiter zur Begründung der Gerichtsentscheidung. Dieser Teil der Bevölkerung werde „von ihr böswillig in einer Weise verächtlich gemacht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.
Das Plakat vermittele „dem unbefangenen Betrachter bereits allein durch seinen Wortlaut „Migration tötet!“ den Eindruck, dass sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer potenzielle Straftäter von Tötungsdelikten sind, erklärte das Gericht. Dieser Eindruck werde durch die Ortsnamen im Hintergrund noch verstärkt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden. (epd/mig) Aktuell Recht
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