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Bundessozialgericht

Kein Sozialhilfe-Zuschuss zu Passkosten für mittellose Ausländer

Ausländische Hartz-IV-Bezieher können vom Sozialamt keine Kostenerstattung für die Passbeschaffung verlangen. Ausweiskosten müssten aus der Regelleistung bezahlt werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Freitag, 31.05.2019, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 04.06.2019, 21:51 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Mittellosen Ausländern werden die Kosten für die Beschaffung eines Passes nicht extra vom Sozialamt bezahlt. Denn die Aufwendungen für die Beschaffung von Passpapieren sind bereits im Regelbedarf enthalten und können angespart werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 8 SO 14/17 R und B 8 SO 8/17 R) Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat folgte damit der Auffassung des früher für Hartz-IV-Fragen zuständigen 4. BSG-Senats.

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Vor Gericht waren zwei Hartz-IV-Bezieher aus dem Kongo und aus Weißrussland gezogen, die vom Sozialamt die Passbeschaffungskosten von 202 Euro beziehungsweise rund 600 Euro als Zuschuss erhalten wollten. Sie meinten, dass hier eine „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ bestehe, für die das Sozialamt aufkommen müsse.

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Doch das BSG urteilte, dass die Passbeschaffungskosten im Regelbedarf bereits enthalten sind und daraus bezahlt werden müssen. Eine existenzgefährdende Unterdeckung liege nicht vor.

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Darlehen vom Jobcenter?

Im Fall um die aus Weißrussland stammende Klägerin verwies das BSG den Fall an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurück. Es muss noch prüfen, ob die Klägerin Anspruch auf ein Darlehen vom Jobcenter zur Beschaffung eines Reisepasses hat.

Bereits am 12. September 2018 hatte das BSG geurteilt, dass ausländische Hartz-IV-Bezieher auch vom Jobcenter keine Kostenerstattung für die Passbeschaffung verlangen können. Ausweiskosten müssten aus der Regelleistung bezahlt werden. (epd/mig) Aktuell Recht

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