Oberverwaltungsgericht NRW
Sicherheitslage in Bagdad rechtfertigt keinen Abschiebeschutz
Asylsuchende aus Bagdad haben kein Anspruch auf einen generellen Abschiebungsschutz. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW im Fall einer schiitischen Frau entschieden. Begründung: Die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse in Bagdad hätten sich verbessert.
Montag, 02.09.2019, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 03.09.2019, 17:33 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse in Bagdad haben sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW so weit verbessert, dass für Asylsuchende aus der irakischen Hauptstadt kein Anspruch auf einen generellen Abschiebungsschutz besteht. Die Gefährdungswahrscheinlichkeit für die Zivilbevölkerung liege „derzeit weit unterhalb der abschiebungsschutzrelevanten Schwelle“, erklärte das Gericht in Münster in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 9 A 4590/18.A)
Nach Auswertung der Daten verschiedener Organisationen seien die Opferzahlen in Bagdad aktuell auf dem niedrigsten Stand seit Jahren, hieß es. Auch wenn es nach dem Zurückdrängen der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) weiterhin bewaffnete Auseinandersetzungen und terroristische Anschläge in der Stadt gebe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit in der Stadt „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre“.
Erste Instanz gab Klägerin Recht
In dem Rechtsstreit geht es um eine schiitische Frau aus Bagdad, die im November 2015 in die Bundesrepublik eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnte. In einer ersten Instanz entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass die Bundesrepublik der Frau einen subsidiären Schutz gewähren müsse, weil sie im Falle einer Rückkehr als Zivilperson durch den Bürgerkrieg gefährdet sei. Die Berufung der Bundesrepublik gegen diese Entscheidung hatte nun am OVG Erfolg.
Der OVG-Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste. (epd/mig) Aktuell Recht
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