Niqab-Verbot
Hamburger Senator will Gesichtsverschleierung verbieten
Hamburg darf eine Vollverschleierung an Schulen nach dem geltenden Schulgesetz nicht verbieten. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberverwaltungsgericht der Hansestadt. Der Schulsenator will deshalb nun das Gesetz ändern.
Dienstag, 04.02.2020, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 03.02.2020, 22:32 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Nach einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) gegen ein Niqab-Verbot an einer Hamburger Berufsschule hat Schulsenator Ties Rabe (SPD) eine zügige Änderung des Schulgesetzes angekündigt. „Wir werden nicht dulden, dass Schüler ihr Gesicht verbergen“, sagte er am Montag. Das OVG hatte zuvor geurteilt, dass es im derzeitigen Hamburger Schulgesetz keine rechtliche Grundlage für ein Niqab-Verbot gebe.
Rabe sagte: „Gute Schule und guter Unterricht sind nur möglich, wenn alle Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer ihr Gesicht zeigen.“ Lernen brauche die offene Kommunikation. Dafür sei es „unabdingbar, dass sich die Beteiligten dabei ins Gesicht blicken können“. Es sei nicht zu dulden, dass Schüler ihr Gesicht hinter einem Tuch verbergen. „Wir werden jetzt zügig das Schulgesetz so ändern, dass unmissverständlich eine solche Vollverschleierung verboten ist“, betonte der Schulsenator. „Wir bedauern, dass das Gericht unserer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und das Verschleierungsverbot aufgehoben hat.“
Unterrichtsverbot der Behörde
Das OVG wies mit seiner Entscheidung am Montag eine Beschwerde der Hamburger Schulbehörde gegen den Entscheid der Vorinstanz zurück (AZ: 1 Bs 6/20). Das Verwaltungsgericht hatte der Klage einer Mutter stattgegeben, die ihre 16-jährige Tochter entgegen des Unterrichtsverbots der Behörde mit einem Niqab in die Berufsschule schicken wollte. Ein Niqab ist einen Gesichtsschleier, der nur die Augen frei lässt.
Die Schulbehörde hatte gegenüber der Mutter angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Die Schulbehörde berufe sich auf eine Vorschrift im Schulgesetz, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich sind, erklärte das OVG. Hierbei könne jedoch nicht pauschal angenommen werden, dass demnach eine Schülerin mit Niqab nicht am Unterricht teilnehmen dürfe.
„Vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit“
Nach gegenwärtiger Rechtslage dürfe die Schulbehörde auch nicht von der Schülerin selbst verlangen, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten. Die Schülerin könne für sich die „vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen“, teilte das Gericht mit Eingriffe in dieses Grundrecht bedürften einer „hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage“. Eine solche sehe das Hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.
Auch Hamburgs Zweite Bürgermeisterin Katharina Fegebank (Grüne) bezeichnete Burka und Niqab nach dem OVG-Urteil als „Unterdrückungssymbole“. Für einen erfolgreichen Schulunterricht brauche es „eine gute Kommunikation auf Augenhöhe“. Dafür sei es wichtig, das Gesicht des anderen zu sehen, sagte die Bürgermeisterkandidatin der Grünen bei der Bürgerschaftswahl am 23. Februar. Bei einer Vollverschleierung sei das nicht möglich – „deshalb lehnen wir sie ab“. (epd/mig) Aktuell Recht
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