Idenditätsnachweis
Landessozialgericht stärkt Ansprüche von geflüchteten Roma
Roma, die ihre Identität nicht nachweisen können, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ihnen darf der Bezug nicht gekürzt werden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Dienstag, 16.02.2021, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 15.02.2021, 16:19 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Ansprüche auf Sozialleistungen von nach Deutschland geflüchteten Roma gestärkt. In einem Eilverfahren verpflichtete es den Landkreis Hildesheim, den Antragstellern erheblich höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Die Entscheidung wurde am Montag bekannt (AZ: L 8 AY 118/20 B ER).
Das Gericht wies eine Beschwerde des Landkreises gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zurück. Dieses hatte den Kreis verpflichtet, einer sechsköpfigen Roma-Familie aus dem Kosovo ungekürzte Sozialleistungen zu gewähren und ihr Zugang zum gesetzlichen Krankenversicherungssystem zu ermöglichen.
Landkreis kürzte Sozialleistungen
Die Familie hatte seit Jahren ihre Identität nicht nachweisen können, da ihre Staatsangehörigkeit durch das Kosovo, Serbien und Nord-Mazedonien nicht bestätigt wurde. Der Landkreis verweigerte den Klägern seit 2015 die Zahlung der üblichen Sozialleistungen mit der Begründung, sie hätten keine Pässe vorgelegt und ihre Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen.
Aus Sicht des Landessozialgerichts ließ sich ein Nichtmitwirken der Familie bei der Beschaffung von Identitätspapieren aber nicht feststellen. Das Gericht verwies auch auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, wonach viele im Kosovo lebende Roma dort nicht registriert seien. (epd/mig) Aktuell Recht
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