Rassistische Äußerungen
Kündigung eines Schwerbehinderten war zulässig
Die Kündigung eines schwerbehinderten Facharbeiters wegen rassistischen Äußerungen war rechtmäßig – auch ohne vorherige Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Der Gekündigte hatte türkeistämmige Mitarbeiter rassistisch beleidigt.
Mittwoch, 24.03.2021, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 24.03.2021, 12:25 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigung eines 55-jährigen Facharbeiters für rechtmäßig erklärt, der sich gegenüber türkeistämmigen Mitarbeitern in rassistischer und beleidigender Weise geäußert hatte. Deswegen wurde der Mann, der als Schwerbehinderter einen besonderen Kündigungsschutz genoss und in einem Unternehmen der chemischen Industrie beschäftigt war, Ende Mai 2020 entlassen, wie die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts am Dienstag mitteilte.
Die Kündigung des Mannes sei aufgrund der Äußerungen „sozial gerechtfertigt“, betonte das Gericht (AZ: 5. Sa 231/20). Das Landesarbeitsgericht hat keine Revision zugelassen. Für die Kündigung war auch die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt worden. Der Mann hatte gegen seine Kündigung geklagt und die Äußerungen bestritten.
Nach Angaben des Landesarbeitsgerichts hatte der Mann Mitarbeiter von Fremdfirmen unter anderem als „Ölaugen“, „N…“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Zudem soll er den Einsatz von „Gaskammern“ befürwortet haben. Der Facharbeiter hatte bei seinen Äußerungen offenbar darauf vertraut, dass er als Person mit einer nachgewiesenen Behinderung von 50 Prozent unkündbar sei.
Kündigung ohne Abmahnung zulässig
Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens konnte die Firma auf eine vorherige Abmahnung verzichten und sofort die Kündigung aussprechen, entschieden die Arbeitsrichter. Trotz der eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt sei die Entlassung gerechtfertigt.
Der gekündigte Mitarbeiter habe durch seine Äußerungen eine „menschenverachtende Einstellung“ gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten an den Tag gelegt, die es dem Unternehmen nicht zumutbar gemacht habe, ihn über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu beschäftigen. Dies gelte insbesondere deswegen, weil der Kläger vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden ist. Die Äußerung fiel vielmehr als Antwort auf die unverfängliche Frage eines Kollegen, was der Kläger denn zu Weihnachten bekommen habe. (epd/mig) Aktuell Recht
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