Diskriminierung
EuGH: Kein Freikauf ohne Schuldeingeständnis
In manchen Ländern können Unternehmen Diskriminierungsverfahren gegen Geldzahlung beenden – ohne Schuldeingeständnis. Damit ist jetzt Schluss. Der EuGH entschied in einem Fall aus Schweden: Praxis ist nicht mit EU-Recht vereinbar.
Freitag, 16.04.2021, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 15.04.2021, 14:26 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht es für Unternehmen und andere Akteure schwerer, sich nach möglichen diskriminierenden Äußerungen und Handlungen ohne Schuldeingeständnis quasi freizukaufen. EU-Länder dürfen Gerichtsverfahren zu solchen Fällen nicht so regeln, dass die Zahlung von Schadenersatz ohne Schuldbekenntnis das Verfahren beende, urteilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. Konkret ging es um einen Stockholmer Bürger mit chilenischen Wurzeln, der bei einem Flug in Schweden auf Anweisung des Piloten eine Extra-Sicherheitskontrolle über sich ergehen lassen musste. (AZ: C-30/19)
Der Mann fühlte sich aus Gründen im Zusammenhang mit seinem Aussehen und seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. In einem Zivilverfahren, das der schwedische Bürgerbeauftragte für Diskriminierungsangelegenheiten für ihn anstrengte, war die Fluggesellschaft zur Zahlung von Schadenersatz ohne Schuldeingeständnis bereit und das Gericht urteilte entsprechend. Der Bürgerbeauftragte wollte aber eine Feststellung der Diskriminierung erreichen. Das Gericht verwies darauf, dass ihm wegen Verfahrensvorschriften für eine Fortführung die Hände gebunden seien.
Diese Vorschriften seien nicht mit EU-Recht vereinbar, entschied nun der EuGH. Unter anderem machte er geltend, dass eine Zahlung nicht ausreiche, um einer Person gerecht zu werden, die wegen des von ihr erlittenen immateriellen Schadens vor allem feststellen lassen möchte, dass sie Opfer einer Diskriminierung war. Zudem schrecke die Zahlungsverpflichtung den Urheber einer Diskriminierung nicht genügend ab, wenn er die Diskriminierung leugne und davon ausgehe, „dass es für ihn kostengünstiger ist und sein Image weniger beeinträchtigt, wenn er den vom Kläger geforderten Schadensersatz zahlt“. (epd/mig)
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