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Oberlandesgericht Karlsruhe

Stiftung darf Ex-AfD-Politiker als Antisemiten bezeichnen

Die Amadeu Antonio Stiftung darf den Ex-AfD-Politiker Stefan Räpple als „Antisemiten“ bezeichnen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. So wie Räpple seine Meinung äußern dürfe, dürfe auch die Stiftung von diesem Recht Gebrauch machen.

Donnerstag, 24.06.2021, 5:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 23.06.2021, 15:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Eine Stiftung darf den ehemaligen AfD-Politiker Stefan Räpple weiter als „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ bezeichnen. Diese Äußerung sei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Mit dieser Entscheidung hat das OLG ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 bestätigt. (AZ: 6 U 190/20)

Die Amadeu Antonio Stiftung hatte in ihrem Internet-Portal geschrieben, der Kläger sei ein „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“. Diese Äußerung greife zwar schwer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, heißt es in dem OLG-Urteil. Allerdings sei sie „aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden“.

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Zudem habe der Kläger in der Vergangenheit wiederholt einen von ihm sogenannten „Schuldkult“ angeprangert. Außerdem habe er in einer Rede gesagt, es sei „heute nicht einmal mehr möglich zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“, hieß es.

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Revision nicht zugelassen

So wie der Kläger seine Meinungen äußern durfte, dürfe es auch der Beklagten nicht verwehrt sein, ihre Bewertung dieser Meinungen zu äußern. Hiergegen könne sich der Kläger wiederum durch eigene Meinungsäußerungen einbringen. „Würde man hingegen der Beklagten die Äußerung selbst untersagen, wäre der Meinungskampf von vornherein unterbunden“, schreiben die Richter. Dies widerspräche aber dem Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat aber die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen. (epd/mig) Aktuell Recht

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