Europäischer Gerichtshof
Geburtsbeihilfe nicht an Länge von Aufenthaltstitel knüpfen
Italien verweigerte Frauen aus nicht EU-Staaten Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe. Begründung: Sie hätten keine langfristigen Aufenthaltstitel. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof entschieden – zugunsten der Frauen.
Freitag, 03.09.2021, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 02.09.2021, 14:15 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
EU-Länder dürfen Geburtsbeihilfe und Mutterschaftsbeihilfe für Bürger aus Drittstaaten mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht an die Länge von deren Aufenthaltstitel knüpfen. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Italienische Behörden hatten zuvor die Unterstützung für mehrere Drittstaatsangehörige verweigert. (AZ: C-350/20)
Die Weigerung wurde laut EuGH damit begründet, dass die Betroffenen keine langfristig Aufenthaltsberechtigten seien. Das müssten sie aber auch nicht, urteilte der EuGH. Es handele sich um Sozialleistungen, die gemäß EU-Recht und dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch den Betroffenen zustehe.
Mit der Finanzleistung der Geburtsbeihilfe will Italien laut EuGH die Kosten für den Unterhalt eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes verringern. (epd/mig)
Aktuell RechtWir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.
MiGGLIED WERDEN- Fachkräftemangel vs. Abschiebung Pflegeheim wehrt sich gegen Ausweisung seiner Pfleger
- „Diskriminierend und rassistisch“ Thüringer Aktion will Bezahlkarte für Geflüchtete aushebeln
- Verwaltungsgerichtshof Nürnberg muss Allianz gegen rechts verlassen
- Brandenburg Flüchtlingsrat: Minister schürt Hass gegen Ausländer
- Ein Jahr Fachkräftegesetz Bundesregierung sieht Erfolg bei Einwanderung von…
- Chronisch überlastet Flüchtlingsunterkunft: Hamburg weiter auf Zelte angewiesen